Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet nutzt. Als Förderung der Allgemeinheit ist unter anderem auch die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b).

Tanzsportvereine, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung das Tanzen turnier- und sportmäßig betreiben, können als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden (s. FinMin NRW vom 08.12.1972, DB 1973, 80). Tanzsportvereine/-clubs, bei denen aber die körperliche Ertüchtigung in den Hintergrund und die Pflege der Geselligkeit und das gesellschaftliche Auftreten der Vereinsmitglieder und Gäste stärker in Erscheinung tritt, können dagegen nicht als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden.

Die Grenze zwischen dem sportlichen Tanz und dem mehr der Geselligkeit als der körperlichen Ertüchtigung dienenden Gesellschaftstanz ist fließend. Die Durchführung von Turnieren oder die Teilnahme der Mitglieder an Tanzturnieren ist nicht unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft, wohl aber als ein wesentliches Merkmal zu werten, das den sportlichen Charakter des Tanzes herausstellt.

Tanzen ist nur dann als "Förderung des Sports" anzusehen, wenn durch einen regelmäßigen Trainingsbetrieb auf Tanzturniere, Formationstanz oder Schauauftritte die entsprechende Vorbereitung erfolgt. Ausschlaggebend für die "Förderung des Sports" sind die Unterhaltung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes, das Vorliegen eines Nachweises über die Trainingseinheiten, die Mitgliedschaft in einem Tanzsportverband und die regelmäßige Teilnahme an Tanzturnieren, Formationstänzen, Schauauftritten (s. zur Einordnung von Tanzkursen auch BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16).

Führt ein als gemeinnützigen Zwecken dienender Tanzsportverein Schauauftritte im Rahmen anderer Veranstaltungen gegen Entgelt auf, sind nach dem BFH-Urteil vom 04.05.1994, BStBl II 1994, 886ff. derartige Entgelte im Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen. Schauauftritte dienen der Ausübung des Tanzsports. Sie haben den Zweck, die aktiven Vereinsmitglieder (Formationstänzer/innen) auf Ligaturniere und Meisterschaften vorzubereiten. D.h., die anderen Veranstaltungen (Schauauftritte) brauchen selbst nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins zu sein (s. AEAO Nr. 13 zu § 68 Nr. 7 AO).

Ob ein Tanzverein als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden kann, ist im Übrigen auch nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren, die an Tanzsportvereine entrichtet werden, können nicht als Zuwendungen/Spenden beim Zuwendenden abgezogen werden (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Tanzsportvereine können auch für Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren den jeweils Zuwendenden keine Zuwendungs-/Spendenbestätigungen i. S. v. § 50 EStDV (s. Anhang 11) erteilen.

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