I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ideelle Körperschaften, insbesondere Vereine, verfolgen in der Regel steuerbegünstigte Zwecke. Eine derartige steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann folgende steuerbegünstigte Zwecke verfolgen:

  • gemeinnützige Zwecke,
  • mildtätige Zwecke,
  • kirchliche Zwecke.
 

Tz. 2

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Der Idealverein kann sich in der Form eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins zusammenschließen. Die Rechtsform hat nur für das Zivilrecht Bedeutung, weil an sie bestimmte Voraussetzungen für die Haftung geknüpft sind.

 

Tz. 3

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Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Er führt nach seiner Eintragung die Bezeichnung "eingetragener Verein" (e. V.). Der nichtrechtsfähige Verein ist mit keiner Rechtsfähigkeit ausgestattet, für ihn gelten die Vorschriften einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sinngemäß (s. §§ 705ff. BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 4

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Das Steuerrecht (Gemeinnützigkeitsrecht) unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen. Beide Formen werden steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich gleich behandelt. Sowohl der rechtsfähige als auch der nichtrechtsfähige Verein können die Steuerbegünstigung wegen

  • Gemeinnützigkeit,
  • Mildtätigkeit,
  • Kirchlichkeit

erhalten, wenn die steuerlichen Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt werden. Steuerbegünstigte Zwecke nach den Vorschriften der AO können außer den Vereinen auch die übrigen Körperschaften i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes verfolgen (s. § 1 KStG, Anhang 3 und s. § 51 AO, Anhang 1b). Dazu gehören neben Verbänden auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (s. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG, Anhang 3), nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche. D. h. auch ein Betrieb gewerblicher Art – nicht aber hoheitliche Tätigkeiten – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann gemeinnützig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Betrieb gewerblicher Art eine Satzung aufgestellt wird, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen der §§ 59, 60 AO (Anhang 1b) genügt.

II. Übersicht der Tätigkeitsbereiche

 

Tz. 5

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III. Steuersätze

 

Tz. 6

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IV. Tätigkeitsbereiche

1. Allgemeines

 

Tz. 7

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Steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften (z. B. Vereine) können als Steuersubjekt folgende Tätigkeitsbereiche unterhalten:

  • ideeller Bereich (auch als steuerfreier Bereich bezeichnet);
  • Vermögensverwaltungen;
  • wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (Anhang 1b) in der Form von
  • steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben) (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b),
  • steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b).

Die genannten Tätigkeitsbereiche erfahren steuerlich eine verschiedenartige Besteuerung bei den Ertragsteuern (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer, die im Folgenden dargestellt werden.

2. Ideeller (steuerfreier) Bereich

 

Tz. 8

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Einnahmen, die diesem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, müssen als nicht steuerbare Geschäftsvorfälle behandelt werden, weil sie keiner der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können. Ausgaben, die diesem Tätigkeitsbereich unmittelbar zuzuordnen sind, sind demzufolge auch nicht abziehbar (s. § 10 Nr. 1 KStG, Anhang 3; § 3c EStG, Anhang 10). Ein Abzug in den übrigen Tätigkeitsbereichen scheidet ebenfalls aus. Die Steuerbefreiung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG (Anhang 3).

 

Tz. 9

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Diesem Tätigkeitsbereich sind folgende Einnahmequellen zuzuordnen:

  • Mitgliedsbeiträge, die aufgrund der Satzung erhoben werden,
  • Zuwendungen/Spenden in der Form von Geld und Sachen,
  • allgemeine und nicht zweckgebundene Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden), Zuschüsse der Dachverbände (Landessportbünde, Deutscher Olympischer Sportbund usw.),
  • Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen.
 

Tz. 10

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Für Zwecke der Umsatzsteuer handelt es sich grundsätzlich um den außerunternehmerischen Bereich (steuerneutralen Bereich) einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft. Steuerbare Umsätze werden in diesem Bereich nicht getätigt, weil kein Leistungsaustausch (Leistung und Gegenleistung) stattfindet. Sind in den Ausgaben (Kosten) Vorsteuerbeträge enthalten, kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht, weil die persönlichen Voraussetzungen – der Verband/Verein ist in diesem Tätigkeitsbereich kein Unternehmer – nicht erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Werden vom unternehmerischen Bereich an den außerunternehmerischen Bereich Wertabgaben in der Form von Lieferungen oder sonstigen Leistungen getätigt (s. § 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 UStG, Anhang 5 und § 3 Abs. 9 Buchst. a UStG, Anhang 5), ist für derartige Wertabgaben Umsatzsteuerpflicht gegeben.

Aber: "Wahlrecht" aufgrund Vereinsrechtsprechung: Sofern ein Verein größere Investitionen tätigt und steuerpflichtige Mitgliedsbei...

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