1. Allgemeines

 

Tz. 7

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften (z. B. Vereine) können als Steuersubjekt folgende Tätigkeitsbereiche unterhalten:

  • ideeller Bereich (auch als steuerfreier Bereich bezeichnet);
  • Vermögensverwaltungen;
  • wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (Anhang 1b) in der Form von
  • steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben) (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b),
  • steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b).

Die genannten Tätigkeitsbereiche erfahren steuerlich eine verschiedenartige Besteuerung bei den Ertragsteuern (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer, die im Folgenden dargestellt werden.

2. Ideeller (steuerfreier) Bereich

 

Tz. 8

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Einnahmen, die diesem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, müssen als nicht steuerbare Geschäftsvorfälle behandelt werden, weil sie keiner der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können. Ausgaben, die diesem Tätigkeitsbereich unmittelbar zuzuordnen sind, sind demzufolge auch nicht abziehbar (s. § 10 Nr. 1 KStG, Anhang 3; § 3c EStG, Anhang 10). Ein Abzug in den übrigen Tätigkeitsbereichen scheidet ebenfalls aus. Die Steuerbefreiung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG (Anhang 3).

 

Tz. 9

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Diesem Tätigkeitsbereich sind folgende Einnahmequellen zuzuordnen:

  • Mitgliedsbeiträge, die aufgrund der Satzung erhoben werden,
  • Zuwendungen/Spenden in der Form von Geld und Sachen,
  • allgemeine und nicht zweckgebundene Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden), Zuschüsse der Dachverbände (Landessportbünde, Deutscher Olympischer Sportbund usw.),
  • Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen.
 

Tz. 10

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Für Zwecke der Umsatzsteuer handelt es sich grundsätzlich um den außerunternehmerischen Bereich (steuerneutralen Bereich) einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft. Steuerbare Umsätze werden in diesem Bereich nicht getätigt, weil kein Leistungsaustausch (Leistung und Gegenleistung) stattfindet. Sind in den Ausgaben (Kosten) Vorsteuerbeträge enthalten, kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht, weil die persönlichen Voraussetzungen – der Verband/Verein ist in diesem Tätigkeitsbereich kein Unternehmer – nicht erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Werden vom unternehmerischen Bereich an den außerunternehmerischen Bereich Wertabgaben in der Form von Lieferungen oder sonstigen Leistungen getätigt (s. § 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 UStG, Anhang 5 und § 3 Abs. 9 Buchst. a UStG, Anhang 5), ist für derartige Wertabgaben Umsatzsteuerpflicht gegeben.

Aber: "Wahlrecht" aufgrund Vereinsrechtsprechung: Sofern ein Verein größere Investitionen tätigt und steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge erhebt, kann er unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2002 und die Urteile des BFH vom 11.10.2007, AZ: V R 69/06, DB 2008, 40, und vom 03.04.2008, AZ: V R 74/07, DStR 2008, 1481, die Mitgliedsbeiträge der USt (7 %) unterwerfen und ggf. den vollen Vorsteuerabzug (19 %) aus Investitionen vornehmen.

Beachte: Von der Finanzverwaltung wird mittlerweile die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) für sportliche Veranstaltungen angewandt und deshalb ein Vorsteuerabzug verneint. Vgl. BMF vom 04.02.2019, npoR 2019, 138; Urteile des FG München vom 10.04.2014, AZ: 14 K 1495/12, rkr., und vom 29.01.2015, AZ: 14 K 1553/12.

 

Tz. 11

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Vorstehende Ausführungen gelten auch für Körperschaften, die nicht steuerbegünstigt sind, mit folgenden Ausnahmen:

  • Mangels Steuerbegünstigung können sie keine Zweckbetriebe unterhalten. Dies führt zu gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 EStG, Anhang 10.
  • Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Vorschriften der §§ 5168 AO (Anhang 1b).
  • Der Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung wird ertragsteuerpflichtig, z. B. nach §§ 20, 21 EStG. Es entsteht aber keine Gewerbesteuerpflicht.
  • Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen, die den gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Körperschaften von Seiten des Gesetzgebers gewährt werden können, entfallen.
  • Zuwendungen/Spenden unterliegen ggf. der Schenkungsteuer.
  • Zuschüsse der öffentlichen Hand werden entfallen.

3. Vermögensverwaltungen

 

Tz. 12

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Vermögensverwaltende Betätigungen werden vom Gesetzgeber gestattet, dürfen aber nicht zum eigentlichen Vereinszweck (satzungsmäßigem Zweck – Selbstzweck) der Körperschaft werden. Ist dies dennoch der Fall, liegt insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 56 AO, Anhang 1b). Vgl. auch AEAO zu § 56 TZ 1, Anhang 2.

 

Tz. 13

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Aus dem genannten Grund sollten die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften darauf achten, dass möglichst keine Verluste aus den Einkunftsarten innerhalb einer vermögensverwaltenden Betätigung erwirtschaftet werden, weil Dauerverluste, die in diesem Tätigkeitsbereich erzielt werden, die Steuerbegünstigung der Körperschaft insgesamt gefährden. S. hierzu die restriktive Verwaltungsauffassung im AEAO zu § 55 Abs....

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