Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ideelle Körperschaften, insbesondere Vereine, verfolgen in der Regel steuerbegünstigte Zwecke. Eine derartige steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann folgende steuerbegünstigte Zwecke verfolgen:

  • gemeinnützige Zwecke,
  • mildtätige Zwecke,
  • kirchliche Zwecke.
 

Tz. 2

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Idealverein kann sich in der Form eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins zusammenschließen. Die Rechtsform hat nur für das Zivilrecht Bedeutung, weil an sie bestimmte Voraussetzungen für die Haftung geknüpft sind.

 

Tz. 3

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Er führt nach seiner Eintragung die Bezeichnung "eingetragener Verein" (e. V.). Der nichtrechtsfähige Verein ist mit keiner Rechtsfähigkeit ausgestattet, für ihn gelten die Vorschriften einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sinngemäß (s. §§ 705ff. BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 4

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Das Steuerrecht (Gemeinnützigkeitsrecht) unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen. Beide Formen werden steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich gleich behandelt. Sowohl der rechtsfähige als auch der nichtrechtsfähige Verein können die Steuerbegünstigung wegen

  • Gemeinnützigkeit,
  • Mildtätigkeit,
  • Kirchlichkeit

erhalten, wenn die steuerlichen Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt werden. Steuerbegünstigte Zwecke nach den Vorschriften der AO können außer den Vereinen auch die übrigen Körperschaften i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes verfolgen (s. § 1 KStG, Anhang 3 und s. § 51 AO, Anhang 1b). Dazu gehören neben Verbänden auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (s. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG, Anhang 3), nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche. D. h. auch ein Betrieb gewerblicher Art – nicht aber hoheitliche Tätigkeiten – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann gemeinnützig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Betrieb gewerblicher Art eine Satzung aufgestellt wird, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen der §§ 59, 60 AO (Anhang 1b) genügt.

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