Tz. 44

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Vorsteuerbeträge können wahlweise

  1. aufgezeichnet oder
  2. mit einem Durchschnittssteuersatz pauschaliert

werden. Wird von der Pauschalierung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass der steuerpflichtige Umsatz des Vorjahres nicht mehr als 35 000 EUR betragen hat (s. § 23a UStG, Anhang 5). Die Pauschalierung ist in allen Tätigkeitsbereichen mit 7 % der dort erzielten steuerpflichtigen Umsätze vorzunehmen. Lediglich im Bereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann sich nach Abzug des Durchschnittssatzes eine Zahllast zu Gunsten der Finanzbehörde ergeben, z. Zt. 12 % Differenz zwischen Regelsteuersatz und Vorsteuerpauschalierungssatz).

 

Tz. 45

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

In den übrigen Tätigkeitsbereichen ergibt sich aber keine an die Finanzbehörde abzuführende Umsatzsteuer, weil Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge deckungsgleich sind (7 % Umsatzsteuer ./. 7 % pauschale Vorsteuer = 0 EUR).

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