Tz. 44
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Vorsteuerbeträge können wahlweise
- aufgezeichnet oder
- mit einem Durchschnittssteuersatz pauschaliert
werden. Wird von der Pauschalierung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass der steuerpflichtige Umsatz des Vorjahres nicht mehr als 35 000 EUR betragen hat (s. § 23a UStG, Anhang 5). Die Pauschalierung ist in allen Tätigkeitsbereichen mit 7 % der dort erzielten steuerpflichtigen Umsätze vorzunehmen. Lediglich im Bereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann sich nach Abzug des Durchschnittssatzes eine Zahllast zu Gunsten der Finanzbehörde ergeben, z. Zt. 12 % Differenz zwischen Regelsteuersatz und Vorsteuerpauschalierungssatz).
Tz. 45
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
In den übrigen Tätigkeitsbereichen ergibt sich aber keine an die Finanzbehörde abzuführende Umsatzsteuer, weil Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge deckungsgleich sind (7 % Umsatzsteuer ./. 7 % pauschale Vorsteuer = 0 EUR).
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