Tz. 20

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

§ 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG (Anhang 3) begünstigt die in §§ 6568 AO (Anhang 1b) genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben. D. h., die einem Zweckbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen genießen Ertragsteuerfreiheit, wenn die vom Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllt werden. In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) hat der Gesetzgeber ausdrücklich die persönliche Steuerbefreiung für das Ertragsteuerrecht dieser Betriebe geregelt.

 

Tz. 21

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Im Bereich des Sports sind für die Ertragsteuerfreiheit nach § 67a AO (Anhang 1b) nachfolgende Bedingungen zu beachten:

  1. die Besteuerungsfreigrenze im Zweckbetrieb (45 000 EUR – Bruttoeinnahmen) für sportliche Veranstaltungen, d. h., sportliche Veranstaltungen sind immer als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen 45 000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die Prüfung, ob an den sportlichen Veranstaltungen unbezahlte oder bezahlte Sportler teilgenommen haben, ist folglich unter Beachtung der Zweckbetriebsgrenze "Sport" nicht erforderlich. Zu den Einnahmen gehören:

    • Eintrittsgelder der Zuschauer;
    • Start- und Nenngelder anlässlich von Turnieren, die von den Aktiven gezahlt werden;
    • Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern;
    • Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist;
    • zweckgebundene Zuschüsse und dgl.;
  2. die Möglichkeit des Verzichts auf die Besteuerungsfreigrenze im Zweckbetrieb "Sport" i. H. v. 45 000 EUR (s. § 67a AO, Anhang 1b) durch § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) unter Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b). Durch den Verzicht auf die Anwendung der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 ist der Verein für fünf Veranlagungszeiträume an diese Regelung gebunden. Die Einnahmen sind aber nur dann einem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen, wenn an den sportlichen Veranstaltungen keine "bezahlten Sportler" teilgenommen haben (s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).
 

Tz. 22

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Die abgegebene Verzichterklärung führt dazu, dass die Körperschaft (der Verein) bei jeder sportlichen Veranstaltung überwachen muss, ob an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung keine bezahlten Sportler teilgenommen haben. Die Teilnahme von bezahlten Sportlern hat zur Folge, dass die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zu erfassen sind, mit dem beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst wird.

 

Tz. 23

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Bereits die Teilnahme eines einzigen bezahlten Sportlers rechtfertigt auch die Einordnung der Einnahmen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport".

 

Tz. 24

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Reinen Amateursportvereinen wird mit der Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) in der Besteuerungspraxis eine günstigere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit geboten, weil

  • die Höhe der Einnahmen (brutto) – Zweckbetriebsfreigrenze bei Zweckbetrieb "Sport" 45 000 EUR – nicht relevant ist und
  • Gewinne, die in diesem Zweckbetrieb erzielt werden, in jeglicher Größenordnung erzielt werden können, mit der Folge, dass keine Ertragsteuerpflicht ausgelöst wird.
 

Tz. 25

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Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist aber, dass die Zweckbetriebsfreigrenze von brutto 45 000 EUR im Zweckbetrieb "Sport" nicht überschritten wird. Der Einsatz von bezahlten und unbezahlten Sportlern ist dann unschädlich.

 

Tz. 26

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Als Bezahlung gilt nicht die Erstattung des tatsächlichen Aufwands an einen Sportler, wenn dieser den Aufwand durch Belege nachweist. Pauschale Zahlungen des Vereins an den einzelnen Sportler des Vereins (s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b) i. H. v. 450 EUR monatlich, 5 400 EUR jährlich sind zulässig, ohne dass derartige Sportler als bezahlt gelten. Derartige Pauschalzahlungen sind aber auf Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht zu überprüfen. Vergütungen von Dritten, die einem Sportler des Vereins zufließen (z. B. für Werbeleistungen), sind aber auch als Bezahlung dieses Sportlers anzusehen. Einzelheiten zu dieser Thematik s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 23ff., Anhang 2.

 

Tz. 27

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Die Zweckbetriebsfreigrenze im Zweckbetrieb "Sport" (45 000 EUR) kann sich aber u. U. auch günstig auswirken, wenn die Grenze unterschritten wird, "bezahlte" Sportler eingesetzt werden und Verluste bzw. Dauerverluste entstehen. Der Verlustausgleich kann mit Mitteln, die für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind, erfolgen, ohne steuerlich für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, zu wirken. D. h., eine Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit kommt nicht ...

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