Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Studentenwerke sind grundsätzlich wegen der Förderung der Studentenhilfe gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b).

Ein Studentenwerk kann, wenn die Voraussetzungen der freien Wohlfahrtspflege erfüllt sind, auch mit dem Betrieb einer Mensa und Cafeteria noch die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten, wenn mit derartigen Betrieben kein anderer Satzungszweck verfolgt wird (BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 908ff.). Der BFH hat in dem zitierten Urteil auch entschieden, dass die Einnahmen aus derartigen Betrieben einem Zweckbetrieb i. S. v. § 66 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen sind (s. a. Stichworte "Mensabetriebe" und "Studentenheime").

Die Umsätze der Mensen und Cafeterien können nach § 4 Nr. 23 UStG oder § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei sein. Abschn. 4.18.1 UStAE regelt ausdrücklich die Umsatzsteuerfreiheit für diese Umsätze.

Dies gilt auch für Umsätze, die durch die Abgabe von Alkoholika erzielt werden, wenn das Warenangebot lediglich ergänzend ist und nur einen geringeren Teil des Gesamtumsatzes ausmacht. Hierzu s. auch Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 6 UStAE. Ein geringer Anteil am Gesamtumsatz ist dann gegeben, wenn diese Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht > 5 % des Gesamtumsatzes betragen haben. Werden durch Mensa- und Cafeteria-Betriebe in einem Studentenheim Speisen- und Getränkeumsätze aber auch von Nichtstudierenden und Hochschulbediensteten erzielt, unterliegen diese Entgelte ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

Erfüllen die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studentinnen und Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studentinnen und Studenten obliegt (Studentenwerk) nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG oder § 4 Nr. 18 UStG (s. Anhang 5), kann sich das Studentenwerk auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL berufen.

Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) fallen auch Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung der Studentinnen und Studenten am Hochschulort tätig sind (s. Sächsisches FG vom 05.04.2005, EFG 2006, 203 und s. BFH vom 28.09.2006, BStBl II 2007, 846).

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