Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Studentenverbindungen sind keine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften, weil von ihnen Ziele, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern, verfolgt werden (s. FG Hamburg vom 25.08.1964, DStZ B 1964, 522).

Derartige Verbindungen (Burschenschaften und ähnliche Vereinigungen) können auch nicht unter dem Aspekt der Brauchtumspflege als gemeinnützig anerkannt werden(vgl. AEAO Nr. 11 zu § 52 AO, TZ 11, Anhang 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge