I. Grundlagen

1. Stiftungsbegriff

 

Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Stiftung ist ein selbstständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender Rechtsträger, welcher die in einem Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecke mit Hilfe eines dieser Zwecke gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt (BVerwG 12.02.1998, 3 C 55/96, NJW 1998, 2545, 2546). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter. Von den Körperschaften unterscheidet sich die Stiftung dadurch, dass der Wille des Stifters, der ihren Zweck bestimmt, grundsätzlich unabänderlich ist. Eine Körperschaft wird vom wandelbaren Willen ihrer Mitglieder getragen, ihre Existenz ist von der ihrer Mitglieder abhängig. Die Stiftung und ihr Zweck hingegen sind von natürlichen oder juristischen Personen als Träger gelöst und damit im Prinzip unsterblich. Die Stiftung ist – in den Worten des BGH – eine "reine Verwaltungsorganisation" (BGH 22.01.1987, III ZR 26/85, BGHZ 99, 344). Von ihr begünstigte Dritte, die sog. Destinatäre, haben nicht die Stellung von Mitgliedern. Sie sind lediglich Nutznießer (Staudinger/Hüttemann/Rawert, 2017, Vorbemerkungen zu §§ 80–88 Rn. 2).

2. Erscheinungsformen der Stiftung

2.1 Einführung/Rechtsfähige Stiftungen

 

Tz. 2

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Rechtsfähige Stiftungen sind Stiftungen, die gemäß § 80 Abs. 2 BGB von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde als solche anerkannt wurden. Sie können damit als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen und sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.

2.2 Gemeinnützige Stiftungen

 

Tz. 3

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Gemeinnützige Stiftungen sind Stiftungen, die einen steuerbegünstigten Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 AO verfolgen und dadurch nach §§ 51ff. AO steuerbegünstigt sind.

2.3 Familienstiftung

 

Tz. 4

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Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die der wirtschaftlichen Absicherung der Familie über mehrere Generationen dient und das Familienvermögen erhalten soll (vgl. BFH vom 10.12.1997, BStBl II 1998, 114). Dadurch verfolgt die Familienstiftung keinen gemeinnützigen, sondern einen privatnützigen Zweck.

Eine Legaldefinition findet sich in § 15 Abs. 2 AStG. Danach ist eine Familienstiftung eine Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. Erfüllt eine Stiftung diese Merkmale, stuft die Finanzverwaltung diese regelmäßig als Familienstiftung ein.

Begünstigte der Familienstiftung sind die sog. Destinatäre, die regelmäßig in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter stehen. Sie erhalten Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung.

Die Aufsicht über die Familienstiftung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So unterliegt die Familienstiftung teilweiser keiner oder einer nur eingeschränkten Kontrolle der Stiftungsaufsicht.

2.4 Bürgerstiftung

 

Tz. 5

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Unter einer Bürgerstiftung versteht man eine gemeinnützige Stiftung, die von einer Mehrzahl von Stiftern errichtet wird, die meist eine Vielzahl regionaler oder kommunaler Zwecke verfolgt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat Merkmale herausgearbeitet, die eine Stiftung erfüllen sollte, um als Bürgerstiftung zu gelten. Danach ist eine Bürgerstiftung eine gemeinnützige, wirtschaftlich und politisch unabhängige Institution, die durch eine Mehrzahl von Stiftern errichtet wird und eine Vielfalt lokaler Stiftungszwecke verfolgt. Geprägt wird sie durch die aktive Mitgestaltung der Bürger und eine transparente Arbeit. Das Stiftungsvermögen ist auf Kapitalzuwachs durch Zustiftung und Spenden angelegt. Das Bündnis der Bürgerstiftungen verleiht Stiftungen, die diese Merkmale erfüllen, ein "Gütesiegel".

2.5 Unternehmensverbundene Stiftung

 

Tz. 6

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Unternehmensverbundene Stiftungen sind Stiftungen, die selbst ein Unternehmen betreiben (Unternehmensträgerstiftungen) oder deren Vermögen aus der Mehrheit der Anteile eines Unternehmens (Beteiligungsträgerstiftungen) besteht. Die Einstufung der Stiftung als unternehmensverbundene Stiftung wird entsprechend anhand der Art des Vermögens vorgenommen und nicht anhand des Stiftungszwecks. Überwiegend sind sie privatnützig und nicht gemeinnützig.

Beim Stiftungszweck der unternehmensverbundenen Stiftung muss darauf geachtet werden, dass die Stiftung nicht zu einer unzulässigen Selbstzweckstiftung wird, indem der Zweck der Stiftung nicht offen oder mittelbar auf Erhaltung und Weiterentwicklung des Unternehmens gerichtet ist.

2.6 Öffentlich-rechtliche Stiftungen

 

Tz. 7

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Kennzeichnend für eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist, dass der Stifter (regelmäßig) nicht eine Privatperson, sondern eine Person des öffentlichen Rechts ist. Dies kann der Bund selbst, das einzelne Bundesland, eine Kommune oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert und sind entsprechend vom öffentlichen Haushalt abhängig.

Stiftungen des öffentlichen Rechts können als rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen gestaltet werden.

2.7 Kommunalstiftung

2.7.1 Begriff und Rechtsstellung

 

Tz. 8

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Eine Stiftung wird als kommunale Stiftung bezeichnet, wenn sie ihren Tätigkeitsbereich auf die E...

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