Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt durch die zuständigen Finanzbehörden wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Verfolgung kirchlicher Zwecke sind Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen verbunden. Regelungen werden in den Einzelsteuergesetzen getroffen. Insbesondere handelt es sich um folgende Befreiungen und Vergünstigungen:

  • Steuerneutralität des "ideellen Tätigkeitsbereichs" durch Befreiung des Vereins/der Körperschaft von der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3, § 3 Nr. 6 GewStG, Anhang 7). Umsatzsteuerlich fehlt es insoweit an einem Leistungsaustausch. Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich für diesen Bereich somit nicht.
  • Die Vermögensverwaltung partizipiert bei steuerbefreiten Körperschaften an der Ertragsteuerfreiheit (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3). Umsätze, die steuerbar und steuerpflichtig sind, partizipieren an der Ermäßigungsvorschrift des § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5). Der Steuersatz beträgt, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (s. Anhang 5) eingreift, 7 %. Vorsteuerbeträge können ggf. in voller Höhe bzw. anteilig zum Abzug gelangen. S. "Vermögensverwaltung";
  • Steuervergünstigungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung für Zweckbetriebe i. S. v. § 65 i. V. m. §§ 6668 AO, s. Anhang 1b). Insoweit ist Ertragsteuerfreiheit ggf. unter weiteren Bedingungen gegeben. Umsätze sind dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) i. H. v. 7 % zu unterwerfen, allerdings unter Beachtung der engen Auslegung dieser Steuersatzermäßigungsvorschrift gemäß EU-Recht und neuer Rechtsprechung. Für bestimmte Umsätze kann eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht kommen (s. Anhang 5). S. "Zweckbetriebe";
  • Befreiung von der Grundsteuer (vgl. § 3 GrStG) sowie (bei Zuwendungen an steuerbefreite Körperhaften) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn die Vermögensgegenstände steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dienen. Jedoch entfällt die Schenkungsteuerbefreiung rückwirkend, wenn entweder (i) innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung die Anerkennung als steuerbefreit entfällt oder (ii) das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird, beispielsweise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist seit 1983 entfallen. S. "Grunderwerbsteuer";
  • Steuerfreiheit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn die Bruttoeinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach Saldierung < 35 000 EUR betragen (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
  • Empfang von Zuwendungen/Spenden, die beim Zuwendenden als Sonderausgaben nach § 10b EStG (s. Anhang 10) abzugsfähig sind. Als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften können Spenden unmittelbar in Empfang nehmen und entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge s. § 52 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) i. V. m. § 10b Abs. 1 EStG (s. Anhang 10). Zu beachten sind, neben der Thematik der Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2ff. EStG, die gesetzlichen Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO (s. Anhang 1b).

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