Tz. 72

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Eine Bestrafung für den Versuch einer Straftat kommt nicht in Betracht, wenn der Täter vom Versuch zurücktritt. Hierzu ist ein freiwilliges Aufgeben der Tatausführung oder die Verhinderung ihrer Vollendung erforderlich. Wird die Tat hingegen ohne das Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, ist er trotzdem straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, s. § 24 Abs. 1 StGB.

 

Tz. 73

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Der Rücktritt stellt einen sog. persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, d. h. er wirkt nur zugunsten desjenigen, der zurücktritt. Das Strafrecht spricht häufig von der "goldenen Brücke", die dem Täter gebaut wird, damit er von seinem verwirklichten Unrecht ablässt und zur Rechtstreue zurückkehren kann. Der Rücktritt ist jedoch nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich bis zur Vollendung der Tat möglich. Vollendung der Tat tritt mit dem vollständigen Erfüllen des jeweiligen Straftatbestandes ein. Nach Vollendung der Tat kann der Täter nicht mehr zurücktreten, da der Erfolgseintritt nicht mehr verhindert werden kann.

 

Tz. 74

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Der Täter muss freiwillig zurücktreten, wobei hier auf seine konkrete Tätersicht abgestellt wird. Hält er sein Handeln für freiwillig, wird dieses auch dann belohnt, wenn der Tateintritt auch aufgrund von anderen Umständen, von denen er z. B. nichts wusste, ausblieb bzw. ausgeblieben wäre. Er muss die Tat aus selbst gesetzten Motiven nicht mehr erreichen wollen. Hierbei muss der Täter "Herr seiner Entschlüsse" sein, vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 24 Rn. 19.

 

Hinweis:

Freiwilligkeit kann auch dann noch gegeben sein, wenn der Entschluss zum Rücktritt auf Veranlassung oder durch Anstoß von außen kommt oder das Ergebnis eines Einwirkens von Dritten auf den Täter ist. Angst vor Entdeckung oder Bestrafung steht der Freiwilligkeit ebenfalls nicht entgegen, wenn für den Täter noch eine Abwägungsmöglichkeit zwischen Tatvollendung und Rücktritt besteht. Auf die Bewertung des Rücktrittsmotivs soll es nicht ankommen, vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 24 Rn. 19b, c.

 

Tz. 75

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Auch von einem Unterlassungsdelikt – d. h. der Steuerhinterziehung durch Unterlassen – kann der Täter zurücktreten. Der Rücktritt von einem Unterlassungsdelikt erfordert eine aktive Tätigkeit. Auch hier gilt, dass der Rücktritt nur so lange möglich ist, wie die Vollendung der Tat noch verhindert werden kann.

 

Tz. 76

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Der wirksame Rücktritt vom Versuch führt zur Straffreiheit des Täters, d. h. er wird für ein unmittelbares Ansetzen zur Tat und dem Überschreiten der Schwelle zum Versuch nicht bestraft, d. h. der Rücktritt ist strafbefreiend.

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