Tz. 64

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Vollstreckungsverjährung ruht unter anderem, solange die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann bzw. solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung bewilligt ist, s. § 79a StGB. Eine Unterbrechung ist in Bezug auf die Vollstreckungsverjährung hingegen nicht vorgesehen. Hält sich der Beschuldigte in einem Gebiet auf, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, ist eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist nach § 79b StGB einmalig möglich.

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

 

Tz. 65

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Bei Ordnungswidrigkeiten wie der leichtfertigen Steuerverkürzung ruht die Vollstreckungsverjährung, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, s. § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt wird.

 

Hinweis:

Die Vollstreckung kann etwa dann nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn sich der Betroffene im Ausland aufhält und Rechts- oder Amtshilfe nicht gewährt wird, s. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 34 Rn. 3.

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