Tz. 62

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Verjährung wird hinsichtlich einer Straftat z. B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe unterbrochen, s. § 78c Nr. 1 StGB. Gleiches gilt für einen Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl oder den Vorführungsbefehl sowie für die Erhebung der öffentlichen Klage, die Eröffnung des Hauptverfahrens, jede Anberaumung einer Hauptverhandlung sowie den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, s. § 78c Nr. 2ff StGB. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, s. § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB. Es gilt eine absolute Verjährungsfrist, nach deren Ablauf eine Verfolgung nicht mehr in Betracht kommt. Hierzu muss nach Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen sein, s. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB.

 

Hinweis:

Also selbst wenn es mehrfach zur Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt, ist eine Verfolgung nach Ablauf von zehn Jahren – in Fällen, in denen die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt – bzw. von 20 Jahren – in Fällen, in denen die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt – ausgeschlossen (sog. absolute Verjährungsfrist). Die Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b StGB wird in die Berechnung der absoluten Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

 

Tz. 63

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Im Hinblick auf die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit kommt eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. § 33 OWiG in Betracht. Die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führenden Ereignisse stimmen weitestgehend mit denjenigen überein, die auch zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Straftaten (s. o.) führen. Daneben tritt nach § 32 OWiG das Ruhen der Verfolgungsverjährung, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Nach § 32 Abs. 3 OWiG gilt die gleiche absolute Verjährungsfrist wie bei der Verfolgungsverjährung von Straftaten.

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