Tz. 9

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden. Neben dem Vorsatz im Hinblick auf die Tatverwirklichung sind keine weiteren subjektiven Elemente erforderlich, weshalb es z. B. auf ein etwaiges Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bereicherungsabsicht nicht ankommt. Vorsatz ist das "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung". Der Vorsatz muss sich somit auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes (s. Tz. 5) beziehen, d. h. der Täter muss gewusst haben, dass er den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt, und er muss dieses auch gewollt haben. Insbesondere muss ihm auch der Eintritt einer Steuerverkürzung bekannt gewesen sein, und er muss diesen gewollt haben.

1.3 Rechtswidrigkeit und Schuld

 

Tz. 10

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Steuerhinterziehung muss zudem rechtswidrig sein, d. h. nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein. Rechtfertigungsgründe für eine Steuerhinterziehung existieren nicht. Gründe, die eine Schuldfähigkeit ausschließen, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

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