Tz. 5

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

In beiden Fällen müssen hierdurch Steuern verkürzt werden oder für den Täter oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Bereits der Versuch als solcher ist unter Strafe gestellt.

 

Tz. 6

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Steuern sind im vorgenannten Sinne immer dann verkürzt, wenn sie

  • nicht,
  • nicht in voller Höhe oder
  • nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Das gilt selbst dann, wenn die Steuer nur vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Hinweis:

Eine Steueranmeldung ist etwa die USt-Voranmeldung, in welcher der Steuerpflichtige die von ihm im jeweiligen Voranmeldungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer selbst berechnet (sog. Selbstveranlagungssteuer). Das Finanzamt erlässt keinen Steuerbescheid. Vielmehr steht die USt-Voranmeldung einem Steuerbescheid unter einem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO, Anhang 1b). Wird die Steueranmeldung (vorsätzlich) fehlerhaft erstellt und werden dadurch Steuern verkürzt, kann das den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen.

 

Tz. 7

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn sich die hinterzogene Steuer ermäßigt hätte, vgl. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Denkbar ist z. B. eine geschuldete USt, die durch gegenzurechnende Vorsteueransprüche (ggf. sogar bis auf null) reduziert wird, oder eine ESt, die durch einen ggf. unterlassenen Abzug von Betriebsausgaben im Hinblick auf die zugrunde liegenden Einnahmen reduziert werden würde. Es wird hier vom sog. Kompensationsverbot oder vom Vorteilsaus-gleichsverbot gesprochen.

 

Beispiel 1:

Der Verein hat Umsätze in Höhe von 20 000 EUR nicht deklariert und damit 3 800 EUR Umsatzsteuer nicht entrichtet. Zugleich hat der Verein Vorsteuern i. H. v. 3 300 EUR nicht erklärt und somit auch deren Verrechnung verzichtet. Nachdem gegen den Vereinsvorsitzenden ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet wurde argumentiert diese, die hinterzogene Steuer belaufe sich nach Verrechnung mit der Vorsteuer auf gerade einmal 500 EUR.

Ergebnis 1:

Eine solche Verrechnung ist aufgrund des Kompensationsgebots jedoch nicht möglich. Mithin steht der Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung i. H. v. 3 800 EUR im Raum.

Hinweis:

Vorstehend dargestelltes Verständnis der Norm wird in der Literatur aber abgelehnt, liefe dieses doch auf eine (unzulässige) eigenständige schadensverschärfende Berechnungsvariante des Verkürzungserfolges hinaus. Nach dem sog. Norm-Steuersoll-Begriff ist im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Verkürzungsberechnung bei der Ermittlung der Soll-Steuer von einer "richtigen Rechtsanwendung" auszugehen, d. h. dem Täter grundsätzlich zustehende steuerliche Abzugsbeträge sind zu berücksichtigen. Allerdings hat der BGH ein Kompensationsverbot im Verhältnis von nicht erklärten Umsätzen zu ebenfalls nicht geltend gemachten Vorsteuern bejaht. So führte er aus, dass der Strafrichter in einem Sachverhalt, in dem der Täter in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung einzelne Umsätze verschwieg, aber auch abzugsfähige Vorsteuern nicht geltend gemacht habe, lediglich die erklärten Umsätze um die Summe der verschwiegenen weiteren Umsätze zu erhöhen habe, nicht aber die in der Erklärung bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern abzuziehen, s. BGH vom 24.10.1990, wistra, 1991, 107; vgl. auch Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 370 Rn. 96. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 13.09.2018für die Umsatzsteuer aufgegeben, vgl. BGH-Urteil 1 StR 642/17 vom 13.09.2018, BeckRS 2018, 29 290. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH dieses für die gesamte Umsatzsteuer vertritt oder nur für einzelne Sachverhaltskonstellationen.

Bei Betriebseinnahmen im Verhältnis zu den damit zusammenhängenden Betriebsausgaben wurde das Kompensationsverbot hingegen verneint. Eine andere Ansicht in der Literatur will lediglich Vorteile aus anderen "Quellen" nicht anerkennen, z. B. die Anrechnung von Vorsteuern auf eine hinterzogene Einkommensteuerschuld.

 

Beispiel 2:

Ein gemeinnütziger Verein hat Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v. 45 000 EUR nicht erklärt. Ebenfalls nicht deklariert wurden Betriebsausgaben aus einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit i. H. v. 42 000 EUR. Gegen den Vereinsvorsitzenden wird ein Strafverfahren wegen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung eingeleitet. Der Vereinsvorstand trägt vor, nach Berücksichtigung der Werbungskosten wäre lediglich ein Gewinn i. H. v. 3 000 EUR zu versteuern gewesen.

Ergebnis 2:

Eine solche Argumentation verstößt wiederum gegen das Kompensationsverbot. Es bleibt weiter der Vorwurf der Hinterziehung von Körperschafts...

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