Tz. 79

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerstraftaten nicht bestraft, wer (i) gegenüber der Finanzbehörde (ii) zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart (iii) in vollem Umfang (iv) die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Hierbei müssen die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, zumindest aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

 

Hinweis:

Die Selbstanzeige setzt also grundsätzlich das vollständige Offenlegen sämtlicher Straftaten oder fehlerhaften Angaben zu einer Steuerart (also z. B. die Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer betreffend) voraus. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Täter nur "scheibchenweise" Straftaten offenlegt, da er befürchtet, dass diese ohnehin entdeckt werden. In der Vergangenheit war es häufig so, dass der Straftäter z. B. Schwarzgeld auf Konten in der Schweiz angegeben hat, seine Zinserträge aus Kapitalvermögen in Luxemburg, Liechtenstein oder einer anderen Steueroase weiter verschwiegen hat. Mit der Änderung im Gesetz und dem Erfordernis der vollständigen Offenlegung sollte die sog. Teilselbstanzeige abgeschafft werden. Hiernach trat in der Vergangenheit zumindest für die offengelegten Straftaten Straffreiheit ein, d. h. ein "Abschichten" war auch strafrechtlich möglich. Die Teilselbstanzeige existiert gegenwärtig nur noch für fehlerhafte Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Wird hier nur die jeweilige falsche Voranmeldung korrigiert, tritt diesbezüglich Straffreiheit ein. Für einen Verein bedeutet das, dass für eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sämtliche bekannten Fehler eine Steuerart betreffend offengelegt werden müssen. Hingegen besteht keine Ermittlungs- oder Nachforschungspflicht des Vereins oder seiner Organe, d. h. es muss nicht aktiv nach weiteren Fehlern in der Vergangenheit gesucht werden.

 

Tz. 80

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Selbstanzeige ist zwar noch möglich, diese führt aber nicht zur Straffreiheit nach § 370 Abs. 1 AO, wenn die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Sachverhalte erfüllt sind. Wurde etwa dem an einer Tat Beteiligten, seinem Vertreter oder dem aus der Tat Begünstigten die Anordnung einer Außenprüfung (Prüfungsanordnung) bekannt gegeben, kann für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuern und Zeiträume keine Straffreiheit mehr eintreten.

 

Hinweis:

Der Gedanke dahinter ist, dass kein Verhalten des Täters mehr belohnt werden kann, da die Finanzverwaltung bereits eine Prüfung angekündigt hat und jede Selbstanzeige nach Ankündigung der Prüfung aufgrund eines Entdeckungsdrucks erfolgen würde. D.h. der Täter will nicht "freiwillig" Besteuerungsquellen offenlegen, sondern will nur die Entdeckung durch das Finanzamt vorwegnehmen, um noch Straffreiheit zu erlangen. Ein solches Verhalten "angesichts" einer Außenprüfung, die vermutlich die Steuerstraftat ohnehin aufdecken wird, soll nicht mehr belohnt werden. In der Vergangenheit trat die Sperrwirkung für die Straffreiheit noch nicht mit dem Bekanntgeben der Prüfungsanordnung, sondern erst mit dem Erscheinen des Prüfers zur Prüfung ein. Der Steuerpflichtige hatte dann immer noch die Möglichkeit, zwischen dem Erhalt der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers Selbstanzeige zu erstatten. Diese Möglichkeit existiert nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht mehr.

 

Tz. 81

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Gleichfalls tritt keine Straffreiheit ein, wenn ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist und der Steuerpflichtige danach eine Selbstanzeige abgibt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AO). Entsprechendes gilt, wenn dem an der Steuerstraftat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder wenn ein Prüfer zu einer Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) oder einer anderen Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e AO). Schließlich tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

 

Hinweis:

Auch hinsichtlich der oben genannten Ausschlussgründe für eine Straffreiheit steht wieder der Gedanke im Vordergrund, dass es an einem "zu belohnenden Verhalten" des Täters fehlt. Ist der Prüfer etwa zur Prüfung erschienen und hat sich ausgewiesen, wird der Täter nur deshalb noch eine Straftat offenlegen wollen, weil er konkret befürchtet, die Tat werde auch ohne sein Zutun entdeckt. Hingegen will er nicht aus eigenen Stücken Besteuerungsquellen offenlegen. Wusste der Täter hingegen nicht, dass die Tat bereits entdeckt war oder dass ein Prüfer zur Prüfung erschienen ist (z. B. weil sich dieser nicht als solcher zu erkennen gab oder sich nicht ausgewiesen hat), bleibt...

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