Tz. 3

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Zentrale Vorschrift ist verfahrensrechtlich § 149 AO. Die Bestimmung aber, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ergibt sich wiederum aus den Einzelsteuergesetzen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO).

Hier gelten insbesondere folgende Vorschriften der Einzelsteuergesetze:

Dies sei verdeutlicht am Beispiel der Körperschaftsteuer. Soweit Vereine einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die Besteuerungsgrenze des § 64 AO (vgl. Anhang 1b) überschreitet, so müssen diese jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 3 EStG, da nach § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnungen zur Errichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des EStG anzuwenden sind, soweit das KStG nichts anderes bestimmt.

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