Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Wird die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft rückwirkend durch das Finanzamt aufgehoben, so hat diese Aufhebung im Regelfall keinen Einfluss auf geleisteten Zuwendungen beim Zuwendenden, solange dieser in gutem Glauben gehandelt hat und auf die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft vertrauen durfte.

Eine Rückgängigmachung des Spendenabzugs im ESt- oder KSt-Bescheid des Zuwendenden ist in diesen Fällen durch die ältere Rechtsprechung abgelehnt worden (s. auch BFH vom 18.07.1980, BStBl II 1981, 52).

Seit 1990 erfolgt beim Zuwendenden zumeist deshalb keine Änderung des Bescheids mehr, weil der Zuwendungsempfänger (Verband/Verein) sowie die für die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung verantwortlichen Personen (Vorstände, ggf. weitere Personen) für einen aus unrichtigen Zuwendungsbescheinigungen erwachsenden Steuerschaden durch Spendenhaftungsbescheid heranzuziehen sind (s. § 10b Abs. 4 EStG, Anhang 10; s. § 9 Abs. 3 KStG, Anhang 3 und s. § 9 Nr. 5 GewStG, Anhang 7).

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