Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Sportvereine fördern den Sport (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) und sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 AO (Anhang 1b) erfüllen. Die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen setzt insbesondere auch voraus, dass deren Tätigkeit der Allgemeinheit und nicht nur einem bestimmten Personenkreis zugutekommt (s. § 52 Abs. 1, 2 AO, Anhang 1b). Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung kann darin bestehen, dass durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge der Allgemeinheit der Zugang zu dem Verein faktisch verwehrt wird. Eine Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1, 2 AO (Anhang 1b) wird nach der typisierenden Betrachtung der Finanzverwaltung dann noch angenommen, wenn

  • die Mitgliederbeiträge und sonstigen Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied und Jahr,
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 EUR nicht übersteigen

Wird eine Investitionsumlage erhoben, darf diese in zehn Jahren 5 113 EUR nicht überschreiten.

An diesen schematischen Schwellenwerten wird kritisiert, dass sie die Besonderheiten einzelner Sportarten wie z. B. Golf oder Segelsport nicht ausreichend berücksichtigen.

Zahlungen, die als Aufbauspenden, Eintrittsspenden oder ähnlich bezeichnet werden, sind ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Einzelfall darauf zu prüfen, ob es sich um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind. Weitere Einzelheiten s. AEAO zu § 52 AO TZ 1. 1–1.3. (Anhang 2). Ebenso s. "Mitgliederbeiträge".

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