Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Unter den Begriff "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) sind auch Sportreisen einzuordnen. Sportreisen sind als "sportliche Veranstaltungen" anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reisen zum Wettkampfort, Reisen zum Skikurs, Reisen zur Trainingsstätte), AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2. Touristikreisen, bei denen die Erholung im Vordergrund steht, sind keine sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise Sport getrieben wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2).

Einnahmen aus Touristikreisen sind stets in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Einnahmen aus Sportreisen können dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Für die korrekte Einordnung sind die in § 67a AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen zu beachten.

Wird die Zweckbetriebsfreigrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nach Saldierung aller Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht überschritten, sind die Einnahmen aus Sportreisen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Sind die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen größer als 45 000 EUR müssen mangels erfüllter Bedingungen die Einnahmen aus Sportreisen auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst werden.

 

Hinweis:

Nehmen an der Sportreise sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler teil und wird nach Saldierung aller Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsfreigrenze von brutto 45 000 EUR nicht überschritten, können die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zugeordnet werden.

Wird vom Optionsrecht nach § 67a Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht, gelten für die Einordnungskriterien die Merkmale

  • Teilnahme von unbezahlten Sportlern:

    Die Einnahmen sind im Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen.

  • Teilnahme von bezahlten Sportlern:

    Die Einnahmen sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 25, Anhang 2, der m. E. analog anzuwenden ist.

Veranstalten Vereine Sportreisen für Jugendliche (Teilnahme Jugendlicher unter 27 Jahre – Anlehnung an die in § 4 Nr. 23, 25 UStG, Anhang 5 getroffenen Regelungen), geht man in der Regel davon aus, dass mit derartigen Reisen auch erzieherische Zwecke verfolgt werden und die Einnahmen im Zweckbetrieb anfallen. Bei Reisen mit Jugendlichen über 18 Jahren soll nach Auffassung der Finanzverwaltung die Anerkennung als Zweckbetrieb von der Ausgestaltung der Reise abhängig sein. Einnahmen aus derartigen Reisen sind folglich im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Für Begleitpersonen von Jugendreisen sind die gleichen Einordnungskriterien heranzuziehen.

Eine Einordnung der Einnahmen in einen Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a AO, Anhang 1b) kann aber in derartigen Fällen ebenfalls in Betracht kommen.

Hinweis:

  • Die Annahme einer Sportreise als "sportliche Veranstaltung" sollte gegenüber der Finanzbehörde entsprechend nachgewiesen werden.
  • Als Nachweis kann ein detailliertes Programm dienen, in dem dokumentiert ist, dass eine straffe Organisation der Reise im Hinblick auf die sportliche Betätigung als wesentlicher und notwendiger Bestandteil gegeben ist.

Im Zweckbetrieb sind die Einkünfte ertragsteuerfrei, wenn die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 67a AO (Anhang 1b) fordert, erfüllt sind. Werden sie in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, ist beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 2) Ertragsteuerpflicht gegeben.

Für Zwecke der Umsatzsteuer unterliegen die Entgelte dem ermäßigten Steuersatz (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) von derzeit 7 %, wenn ein Zweckbetrieb vorliegt. Entgelte des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind mit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Bei Jugendreisen ist ggf. Umsatzsteuerfreiheit gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) vorliegen.

Reiseentgelt ist bei Sportreisen der gesamte Reisepreis, wenn der Verein selbst Veranstalter der Reise ist. Für die Besteuerung von Reiseleistungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht auch § 25 UStG (Anhang 5) – Margenbesteuerung – zu beachten.

Führt ein Verein z. B. Skiausfahrten durch – ein Skikurs oder eine offene Vereinsmeisterschaft finden aber nicht statt –, handelt es sich insoweit um keine Sportreise, sondern um eine Touristikreise. Die Einnahmen, die ein Verein aus derartigen Reisen erzielt, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

 

Beispiel:

Ein Skiclub veranstaltet Ausflugsfahrten in ein bekanntes Skigebiet. Das öffentliche Angebot richtet sich an Mitglieder und Nichtmitglieder. Den Teilnehmern wird zusätzlich die Teilnahme an einem Skikurs angeboten. Mit dem Busunternehmen hat der Verein einen pauschalen Beförderungspreis vereinbart.

Ergebnis:

Die Ausflugsfahrten können nicht unter de...

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