Tz. 78

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Dem Bereich der "sportlichen Veranstaltungen" (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO, Anhang 1b) sind folgende Einnahmen zuzuordnen:

  • Eintrittsgelder anlässlich von Sportveranstaltungen (Leichtathletikwettkämpfen, Fußballspielen, Handballspielen, Meisterschaften, Punktspielen, Turnieren usw.);
  • Startgelder, Melde- und Teilnehmergebühren;
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Angelkarten eines Sportfischereivereins;
  • Einnahmen aus der Abgabe von Leistungsabzeichen, Schießscheiben und Munition der Schützenvereine an seine Mitglieder (s. FG Kiel vom 23.07.1963, EFG 1964, 30);
  • Einnahmen aus Sportturnieren usw.;
  • Ablösesummen für die Freigabe von Sportlern;
  • Ersatz von Ausbildungskosten;
  • Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern, s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2;
  • Einnahmen aus der kurzfristigen (stundenweisen) Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen sind einem eigenständigen Zweckbetrieb, der die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, zuzuordnen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12, Anhang 2). Hierzu gehören auch die Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen (z. B. Vermietung von Tennisschlägern oder Golfschlägern etc.). Hierzu s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2;
  • Einnahmen aus Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfsport oder zum Trainingsort). Hierzu s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2.

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