Tz. 100
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Behindertensportvereine erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen für die Zweckbetriebseigenschaft. Sportliche Veranstaltungen, die von ihnen durchgeführt werden, fallen unter die gesetzliche Vorschrift des § 67a AO (Anhang 1b).
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Hinweis:
Veranstalten derartige Vereine gesellige Veranstaltungen und dienen diese der Betreuung von behinderten Personen, können die Einnahmen unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) Zweckbetrieb sein. S. AEAO zu § 66 AO TZ 8, Anhang 2.
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