Tz. 77

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Anlässlich einer "sportlichen Veranstaltung" wird der Tennisspieler/Berufssportler BB engagiert und bezahlt.

Es werden folgende Einnahmen erzielt und Ausgaben getätigt:

 
Einnahmen  
Eintrittsgelder 60 000 EUR
Werbeeinnahmen 25 000 EUR
Verkauf von Speisen und Getränken   22 500 EUR
Summe 107 500 EUR
Ausgaben  
Vergütungen an BB 65 000 EUR
Wareneinkauf 10 000 EUR
Rahmenkosten 11 000 EUR
sonstige Kosten   7 500 EUR
Summe  93 500 EUR

Ergebnis 1:

Die Einnahmen aus der Veranstaltung sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zuzuordnen, weil die Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltung (hier: die Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen) bereits 45 000 EUR übersteigen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) kann somit nicht mehr zur Anwendung kommen, weil die dort genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt wurden. Durch das ausgeübte Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) ergeben sich auch keine anderen Einordnungskriterien für die getätigten Einnahmen, weil BB Vergütungen i. H. v. 65 000 EUR erhalten hat, die in vollem Umfang aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet wurden (s. § 67a Abs. 3 Satz 3 AO, Anhang 1b; s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27, Anhang 2). Die Aufwendungen wurden auch nicht durch Einzelbelege nachgewiesen.

 

Tz. 77a

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 2:

Wie Sachverhalt 1, BB tritt aber anlässlich der Veranstaltung kostenlos auf bzw. er legt entsprechende Einzelnachweise für die angefallenen Kosten vor.

Ergebnis 2:

Die Einnahmen aus der sportlichen Veranstaltung sind dem "unbezahlten Sport" zuzuordnen. Würde § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) zur Anwendung kommen, müssten die Einnahmen wegen des Überschreitens der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" – Bruttoeinnahmen von 45 000 EUR – dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zugeordnet werden. Unterstellt, dass der Verein von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht hat (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b), haben an der sportlichen Veranstaltung ausschließlich unbezahlte Sportler teilgenommen. Die Einnahmen und Ausgaben sind dann dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Ertragsteuerpflicht entsteht nicht, weil der Zweckbetrieb steuerbegünstigt ist.

Dass BB ein Berufssportler ist, kann dem ausrichtenden Verein nicht zugerechnet werden, weil er anlässlich dieser Sportveranstaltung weder vom Verein noch von einer dritten Person (Sponsor) über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder sonstige Vorteile erhalten hat. Der Ersatz der entstandenen Kosten durch Vorlage von Einzelbelegen rechtfertigt keine andere Einordnung.

 

Tz. 77b

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 3:

Wie Sachverhalt 1. BB erhält aber 78 000 EUR, die übrigen vereinseigenen Sportler (20 Teilnehmer) erhalten insgesamt 4 000 EUR. Letztere erfüllen die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO (Anhang 1b).

Ergebnis 3:

§ 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) fordert, dass die Vergütungen oder anderen Vorteile, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen, aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" bzw. den übrigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zwecksbetriebe sind, geleistet werden müssen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28, Anhang 2).

 
Einnahmen 107 500 EUR
./. Vergütungen an BB ./. 78 000 EUR
Vorläufiges Ergebnis  + 29 500 EUR

Die Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit bleibt erhalten, weil die Vergütung oder anderen Vorteile an BB ausschließlich aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, geleistet werden können (s. § 67a Abs. 3 Satz 3 AO, Anhang 1b).

Der AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27–28 (Anhang 2) sieht zunächst folgende Berechnungsmethode vor:

 
Einnahmen   107 500 EUR
./. Vergütungen an BB ./. 78 500 EUR  
./. übrige (andere Kosten) ./.  32 500 EUR ./.  111 000 EUR
Verlust   ./.  3 500 EUR

Folge:

Die Tatsache, dass die sportliche Veranstaltung mit Verlust abschließt, könnte die Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit rechtfertigen, wenn es die einzige Veranstaltung innerhalb des betreffenden Jahres gewesen wäre.

Wendet man die im AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28 (Anhang 2) enthaltene Vereinfachungsregelung an, ergibt sich nachfolgende Berechnung:

 
Einnahmen (unverändert)   107 500 EUR
./. Ausgaben wie bisher   ./. 111 000 EUR
Zwischenergebnis   ./.  3 500 EUR
+ Aufwandspauschalen, die an die übrigen Sportler, die teilgenommen haben, ausgezahlt wurden (Abdeckung aus Mitteln des ideelen Bereichs)   +  4 000 EUR
Ergebnis   +  500 EUR

Folge:

Da aus Vereinfachungsgründen die Aufwandspauschalen an die übrigen teilnehmenden Sportler (hier 20 × 200 EUR) nicht als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandelt werden müssen, ist das Ergebnis für Zwecke der Steuerbegünstigung positiv. Nach dem AEAO können diese Beträge aus Mitteln des ideellen Bereiches abgedeckt werden (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28, Anhang 2).

Hinweis:

  • Das ertragsteuerliche Ergebnis (hier: Verlust i. ...

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