Tz. 76

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Sportler X erhält pauschale Aufwandsentschädigungen:

 
  • von Mai–Juni 08 monatlich 300 EUR
600 EUR
  • von Januar–April und
    Juli–Dezember 08 monatlich 500 EUR
5 000 EUR
Summe 5 600 EUR
 

Beispiel 2:

Sportler Y erhält pauschale Aufwandsentschädigungen:

 
  • von Januar–April 08 monatlich 300 EUR
1 200 EUR
  • von Mai–Juni 08 monatlich 500 EUR
1 000 EUR
  • von Juli–Dezember 08 monatlich 300 EUR
1 800 EUR
Summe 4 000 EUR
 

Beispiel 3:

Sportler Z erhält anlässlich des letzten Spieltages wegen des Aufstiegs in die nächsthöhere Spielklasse eine Zusatzprämie. Folgende Aufwandsentschädigungen werden in 06 gezahlt:

 
  • von Januar–Dezember 08 monatlich 330 EUR
3 960 EUR
  • Zusatzprämie im Juni 08 wegen des Aufstiegs in die nächsthöhere Spielklasse
  500 EUR
Summe 4 460 EUR

Handelt es sich in den Fällen der Beispiele 1–3 um unbezahlte/bezahlte Sportler?

Ergebnis 1:

  • Stellt man auf die monatliche steuerlich unschädliche pauschale Aufwandsentschädigung von 450 EUR ab, wären die "sportlichen Veranstaltungen", die im Mai und Juni 08 stattgefunden haben, dem "unbezahlten Sport" zuzuordnen, weil es sich um einen unbezahlten Sportler handelt. Die Bedingungen der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR sollen auch erfüllt sein (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b); bzw. sollte diese Grenze überschritten werden, sollte von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht worden sein.

    Die in den Monaten Januar–April 08 und Juli–Dezember 08 stattfindenden "sportlichen Veranstaltungen" wären dem "bezahlten Sport" zuzuordnen (vorausgesetzt der Verein hätte die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) über 45 000 EUR überschritten oder er hätte von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht). Würde die Zwecksbetriebsfreigrenze aber nicht überschritten (Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) unter 45 000 EUR), könnten die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen noch dem Zweckbetrieb "Sport" zugeordnet werden. Diese Tatsache würde auch dann zutreffen, wenn der Sportler dem Verein entsprechende Einzelnachweise über die Höhe seiner entstandenen Kosten vorgelegt hätte, weil die Aufwandsentschädigung i. H. v. 450 EUR monatlich überschritten wurde und der erforderliche Einzelnachweis erbracht worden wäre.

  • Legt man die Jahrespauschale (12 × 450 EUR monatlich = 5 400 EUR jährlich) zugrunde, handelt es sich um einen "bezahlten Sportler", weil er im Durchschnitt mehr als 450 EUR pro Monat bzw. mehr als 5 400 EUR jährlich pauschale Aufwandsentschädigung erhalten hat. Die bereits vorstehend dargestellten Einordnungskriterien sind entsprechend zu beachten.

Ergebnis 2:

  • Januar – April 08

    Sportler Y gilt als "unbezahlter Sportler", weil die monatliche Aufwandsentschädigung weniger als 450 EUR beträgt und jährlich der Betrag von 5 400 EUR nicht überschritten wird. Voraussetzung ist aber, dass die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsfreigrenze unter 45 000 EUR – erfüllt sind bzw. vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wurde.

  • Mai – Juni 08

    Sportler Y gilt als "bezahlter Sportler", weil die pauschale Aufwandsentschädigung mehr als 450 EUR monatlich beträgt; die vorstehend genannten Einordnungskriterien gelten entsprechend.

  • Juli – Dezember 08

    Sportler Y gilt als "unbezahlter Sportler", weil die pauschale Aufwandsentschädigung weniger als 450 EUR monatlich beträgt; die vorstehenden Einordnungskriterien gelten entsprechend.

Legt man die Jahrespauschale (12 × 450 EUR monatlich = 5 400 EUR jährlich) zugrunde, sind alle Einnahmen aus "sportlichen Veranstaltungen" dem "unbezahlten Sport" zuzuordnen, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt sind oder vom Optionsrecht § 67a Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht worden ist.

Ergebnis 3:

M.E. stellen alle "sportlichen Veranstaltungen", außer dem Spiel, das für den Aufstieg maßgebend war (Aufstiegsspiel in die nächsthöhere Spielklasse), "sportliche Veranstaltungen" des "unbezahlten Sports" dar, wenn die Zwecksbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von weniger als 45 000 EUR nicht überschritten wird oder vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wurde. Nur durch die Zusatzprämie wegen des Aufstiegs in die nächsthöhere Spielklasse ist der Sportler als "bezahlt" zu beurteilen. Werden die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt, sind die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen trotz Bezahlung des Sportlers dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Wurde optiert, sind die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen, an denen der bezahlte Sportler teilgenommen hat, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (ggf. entsteht Ertragsteuerpflicht).

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