Tz. 99

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Eine Sportstätte wird ohne Betriebsvorrichtung auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) an einen Verein vermietet.

Ergebnis 1:

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich "steuerfreie Vermögensverwaltung" zu erfassen. Körperschaftsteuer ist wegen der Ertragsteuerfreiheit nicht zu entrichten (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).

Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt ggf. die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung. Erfolgt die Vermietung an einen anderen Unternehmer, kann nach § 9 UStG (Anhang 5) auf § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) verzichtet werden. Der Steuersatz beträgt dann 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können abgezogen werden. Ist der andere Unternehmer ein Verein, muss geprüft werden, in welchem Tätigkeitsbereich die Nutzung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtungen stattfindet. S. auch Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE.

Aber:

Überlässt ein Unternehmer seine gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber jedoch weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Nach den Vorschriften des Bewertungsrechts und damit auch nach § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) sind bei den in Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE aufgeführten Sportanlagen diese dort genannten Einrichtungen als Grundstücksteile bzw. Betriebsvorrichtungen anzusehen.

 

Beispiel 2:

Die Vermietung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtungen erfolgt auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) an Mitglieder des Vereins.

Ergebnis 2:

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich "steuerfreie Vermögensverwaltung" zu erfassen.

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist die Leistung einheitlich zu beurteilen. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung. D.h., die Umsätze sind in vollem Umfang mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind (s. auch Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE).

 

Beispiel 3:

Die Vermietung der Sportstätte mit Betriebsvorrichtungen erfolgt an Mitglieder des Vereins auf kurze Dauer.

Ergebnis 3:

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen einem Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen, der ohne weitere Bedingungen ertragsteuerfrei ist (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).

Es handelt sich nach der Rechtsprechung um einen Vertrag besonderer Art (Gestattungsvertrag). Die einzelnen Leistungen sind einheitlich zu beurteilen. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht zur Anwendung. Die Leistung ist in vollem Umfang steuerpflichtig und unterliegt dem Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5) erfüllt sind.

Zur Wahlmöglichkeit für Altfälle s. "Vermietung für sportliche Zwecke".

 

Beispiel 4:

Die Vermietung der Sportstätte mit Betriebsvorrichtungen erfolgt an Nichtmitglieder auf kurze Dauer.

Ergebnis 4:

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art zuzuordnen, weil die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) eingreift (Konkurrenzgedanke zu gewerblichen Vermietern steht im Vordergrund). S. hierzu AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2.

Umsatzsteuerlich ist die Entscheidung wie in Ergebnis 3 zu treffen. Der Steuersatz beträgt aber 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind.

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