Tz. 74

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Der Verein oder ein Dritter zahlen einem Spieler eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 300 EUR (jährlich 3 600 EUR). Die übrigen Spieler erhalten keine Aufwandsentschädigungen.

§ 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) soll erfüllt sein bzw. es wurde vom Recht der Option gem. § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht.

Ergebnis 1:

Die Einnahmen aus "sportlichen Veranstaltungen" sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen, weil an den Veranstaltungen nur unbezahlte Sportler teilgenommen haben, und nur pauschale Aufwandsentschädigungen von durchschnittlich weniger als 450 EUR pro Monat bzw. jährlich nicht mehr als 5 400 EUR an einen Spieler gezahlt wurden. Der Zweckbetrieb genießt unter Beachtung der Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR – bzw. in dem Fall der vom Verein begehrten Option des § 67a Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) Ertragsteuerfreiheit.

 

Beispiel 2:

Ein Sportler eines Vereins erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 500 EUR, die aus den Einnahmen der Veranstaltungen, an denen er teilnimmt, im vollen Umfang bestritten werden kann bzw. durch einen Dritten (Sponsor) zur Auszahlung gelangt. Die anderen Sportler erhalten keinerlei Aufwandsentschädigungen.

Ergebnis 2:

Sind die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) noch erfüllt (Zwecksbetriebsgrenze unter 45 000 EUR), können die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen trotz Bezahlung dieses einen Sportlers bei der betreffenden Veranstaltung noch dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Wurde aber nach § 67a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AO (Anhang 1b) vom Optionsrecht Gebrauch gemacht, sind die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen, an denen der Sportler, der eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 500 EUR erhält und auch bei den betreffenden sportlichen Veranstaltungen eingesetzt wurde, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zuzuordnen, weil die pauschale Aufwandsentschädigung 6 000 EUR jährlich beträgt und somit 5 400 EUR überschreitet.

Es wird u. U. auch Steuerpflicht ausgelöst, wenn die Einnahmen aus diesen sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich "steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschreiten. Die Tatsache führt nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, weil die Vergütungen (hier: die Aufwandsentschädigung) ausschließlich aus dem Zweckbetrieb (Verwendung der übrigen Mittel ist in diesem Tätigkeitsbereich zulässig) oder aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. durch einen Dritten (Sponsor) geleistet werden können. Auf die Vereinfachungsregelung im AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28 (Anhang 2) wird verwiesen.

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