7.1 Körperschaftsteuer

 

Tz. 93

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2).

 

Tz. 94

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen, sodass sich die Frage der Behandlung als Zweckbetrieb i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) dort nicht stellt, weil die Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungen und -vergünstigungen partizipiert. D.h. die Vermögensverwaltung genießt Ertragsteuerfreiheit. Für Zwecke der Umsatzsteuer können die Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei behandelt werden. Wird aber zur Steuerpflicht optiert (s. § 9 UStG, Anhang 5), sind die Entgelte mit dem derzeitig gültigen ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 12 Satz 1, Anhang 2.

 

Tz. 95

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Mitglieder schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12, Anhang 2). Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "echten" Mitglieds s. AEAO zu § 67a TZ 12, Anhang 2.

Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen erstreckten sich daher nicht auf diese Art der Vermietung (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2). Die Einnahmen sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

 

Tz. 96

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wird den Mitgliedern Sportunterricht erteilt und gleichzeitig eine Sportstätte (z. B. Tennishalle) vermietet, ist eine einheitliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig. M.E. kann es sich in einem solchen Fall nur um Einnahmen aus "sportlichen Veranstaltungen" handeln, weil die Erteilung des Sportunterrichts im Vordergrund steht und die Vermietung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist.

 

Tz. 97

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände überlassen (Tennisschläger, Golfschläger, Schlittschuhe, Rollschuhe etc.), stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände eine Nebenleistung dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705). Auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2.

7.2 Umsatzsteuer

 

Tz. 98

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer an Mitglieder und Nichtmitglieder s. "Vermietung für sportliche Zwecke".

7.3 Vermietung von Sportstätten – Beispielsfälle

 

Tz. 99

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Eine Sportstätte wird ohne Betriebsvorrichtung auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) an einen Verein vermietet.

Ergebnis 1:

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich "steuerfreie Vermögensverwaltung" zu erfassen. Körperschaftsteuer ist wegen der Ertragsteuerfreiheit nicht zu entrichten (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).

Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt ggf. die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung. Erfolgt die Vermietung an einen anderen Unternehmer, kann nach § 9 UStG (Anhang 5) auf § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) verzichtet werden. Der Steuersatz beträgt dann 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können abgezogen werden. Ist der andere Unternehmer ein Verein, muss geprüft werden, in welchem Tätigkeitsbereich die Nutzung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtungen stattfindet. S. auch Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE.

Aber:

Überlässt ein Unternehmer seine gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber jedoch weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Nach den Vorschriften des Bewertungsrechts und damit auch nach § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) sind bei den in Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE aufgeführten Sportanlagen diese dort genannten Einrichtungen als Grundstücksteile bzw. Betriebsvorrichtungen anzusehen.

 

Beispiel 2:

Die Vermietung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtungen erfolgt auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) an Mitglieder des Vereins.

Ergebnis 2:

Ertragsteue...

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