Tz. 90

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen erstrecken sich nicht auf derartige Einrichtungen der Sportvereine. Der Gesetzgeber hat dies aus Gründen des Wettbewerbs der Vereine zu Unternehmen des Gaststättengewerbes und der steuerlichen Gleichbehandlung der Sportvereine mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen verneint. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann auch nicht im Verwaltungswege durch entsprechende Auslegungen des Begriffs der "sportlichen Veranstaltungen" korrigiert werden. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b; s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 6–7 und 10, Anhang 2).

Mit Betrieben dieser Art wird u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird. Die getätigten Umsätze sind dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen.

 

Tz. 91

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sind die genannten Einrichtungen verpachtet, kommt u. U. Vermögensverwaltung in Betracht. Überschüsse bleiben ertragsteuerfrei, weil die Vermögensverwaltung an den Steuerbegünstigungen und -befreiungen partizipiert. Die Umsätze sind, soweit nicht die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) eingreift und nach § 9 UStG (Anhang 5) optiert wurde, mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. S. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2.

 

Tz. 92

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wird für Veranstaltungen ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben, der sowohl den Eintritt für die sportliche Veranstaltung als auch die Bewirtung beinhaltet, so ist dieser, wenn kein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden ist, – ggf. im Schätzungswege – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen. S. AEAO zu § 67a AO TZ 7, Anhang 2.

Eine entsprechende Zuordnung der Einnahmen in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Zweckbetrieb bzw. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist vorzunehmen. Bezüglich der Eintrittsgelder kann sowohl eine Einordnung in den Zweckbetrieb wie auch in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen. Die Bedingungen des § 67a AO (Anhang 1b) sind zu beachten.

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