Tz. 89

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sportreisen sind als "sportliche Veranstaltungen" anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. die Reise dient ausschließlich dem Wettkampfsport oder Trainingszwecken). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen demgegenüber nicht dazu, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben werden sollte (s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2).

S. "Sportreisen".

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