Tz. 69

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Überschuss (Gewinn) ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Gegenüberzustellen sind alle Betriebseinnahmen und -ausgaben aus

Das sind auf der

 
Ertrags-(Einnahmen-)Seite Aufwands-(Ausgaben-)Seite
  • Eintrittsgelder der Zuschauer
  • Geld- und Sachzuwendungen der Sponsoren
  • Erträge aus der Werbung, aber bezüglich dieser Einnahmen ist eine Zuordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. in einen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen
  • Startgelder
  • Teilnehmergebühren
  • Kursgebühren
  • Ablösezahlungen
  • Sportreisen (nicht Touristikreisen)
  • Zahlungen, die aus Übertragungsrechten fließen (Radio- und Fernsehübertragungen)
  • Zuschüsse, die zweckgebunden sind
  • sonstige Erträge
  • unmittelbare Kosten der Veranstaltungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Vergütungen und andere Vorteile an Sportler
  • Aufwendungen, die unmittelbar mit der Werbung im Zusammenhang stehen
  • Preisgelder
  • Hallenkosten
  • Zahlungen an Helfer und Sanitäter
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten
  • sonstige Aufwendungen
 

Tz. 70

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes können aber nicht die Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei der Körperschaft (dem Verein) bei der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke angefallen sind (Ausgaben aller übrigen Tätigkeitsbereiche), die keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind.

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