Tz. 57

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ein unbezahlter Sportler wird wegen der Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern nicht selbst zum bezahlten Sportler (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 37, Anhang 2). Die Ausbildung dieser Sportler gehört aber nach wie vor zu der steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei denn, sie werden zusammen mit bezahlten Sportlern für eine Veranstaltung trainiert, die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist (s. auch AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 30, Anhang 2). Die Besteuerung der Aufwandsentschädigung ist aber immer unter dem Gesichtspunkt des Lohnsteuerrechts und Sozialversicherungsrechts zu beurteilen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, Anhang 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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