Tz. 151

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden bei sportlichen Veranstaltungen unter Einsatz von vereinseigenen bzw. vereinsfremden Sportlern Start- oder Preisgelder gezahlt, gehören diese zu den Vergütungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b). Derartige Zahlungen haben für die sportlichen Veranstaltungen steuerpflichtigen Charakter, wenn sie

  • über eine pauschale Aufwandsentschädigung hinausgehen oder
  • höher sind als die Erstattung des tatsächlichen Aufwands.
 

Tz. 152

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Haben diese Zahlungen steuerpflichtigen Charakter, erfüllt die Veranstaltung nicht mehr die Eigenschaft eines Zweckbetriebes. Die Einnahmen sind in einem solchen Fall dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. S. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 35, Anhang 2.

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