Tz. 33

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler kann also nicht während der Teilnahme an nur einer Veranstaltung im Jahr ein Betrag i. H. v. 5 400 EUR pauschal ausgezahlt werden. Alle Zahlungen, die dieser andere Sportler erhält und die über eine Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen (Kosten) hinausgehen, führen zum Verlust des Zweckbetriebs "unbezahlter Sport". S. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 33, Anhang 2.

 

Tz. 34

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für die praktische Anwendung bedeutet diese Tatsache, dass ein anderer eingesetzter Sportler seinen Aufwand stets durch Einzelnachweis gegenüber dem Verein, bei dem er zum Einsatz kommt, erbringen muss, damit er als unbezahlter Sportler anlässlich der Veranstaltung oder den Veranstaltungen eingestuft werden kann.

Es handelt sich hierbei um den Nachweis folgender Kosten:

  • Fahrtkosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der zulässigen Pauschsätze,
  • Reisenebenkosten.

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