Tz. 29

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sportler des Vereins i. S. v. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten (z. B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken, s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 31, Anhang 2). Eine Mitgliedschaft der betreffenden Person im Verein selbst ist nicht erforderlich. Für Verbände gilt die Regelung entsprechend (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, Anhang 2). Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglieder eines Sportverbandes sind, werden bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler (s. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO, Anhang 1b) angesehen. Zahlungen der Vereine an Sportler im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z. B. Länderwettkämpfe) sind in diesen Fällen als Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein (hier: Verband) zu behandeln.

 

Hinweis:

Sportler des Vereins können folgende Personen sein:

  • Vereinsangehörige (aktive Mitglieder eines Vereins),
  • Arbeitnehmer des Vereins,
  • selbständig tätige Personen, die für den Verein laufend tätig werden (vom Verein verpflichtet wurden).
 

Tz. 30

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

§ 67a Abs. 3 Nr. 1 AO (Anhang 1b) schreibt vor, dass diesem Personenkreis nur Aufwandsentschädigungen in bestimmter Höhe ausgezahlt werden dürfen. Werden höhere Beträge gezahlt, ist die vom Gesetzgeber geforderte Bedingung für den unbezahlten Sportler nicht mehr erfüllt.

 

Tz. 31

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zahlungen an einen Sportler des Vereins sind bis zu

  • insgesamt 450 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt;
  • höchstens 5 400 EUR jährlich

für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft zulässig (unschädlich). Für die Beurteilung der Besteuerung des Sportlers sind aber andere Kriterien maßgebend. S. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, 33, Anhang 2. Werden höhere Pauschalzahlungen von Vereinsseite an den Sportler gezahlt, ist diese Tatsache für den Zweckbetrieb Sport schädlich, wenn von dem Optionsrecht – Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b); zum Optionsrecht s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) – Gebrauch gemacht wurde. Die Einnahmen, die aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern erzielt werden, sind dann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Eine andere Entscheidung ergibt sich aber dann, wenn die Bedingungen, die der Gesetzesgeber in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) fordert (Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" unter 45 000 EUR) erfüllt werden. In derartigen Fällen können auch in einem Zweckbetrieb "Sport" bezahlte Sportler zum Einsatz kommen. Die Steuervergünstigungen, die der Gesetzgeber für diesen Tätigkeitsbereich vorsieht, können dann in vollem Umfang greifen.

 

Tz. 32

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Erbringen die Sportler des Vereins einen Einzelnachweis, dass ihre Aufwendungen den Pauschalbetrag übersteigen, bleibt der Zweckbetrieb "unbezahlter Sport" bei ausgeübtem Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) erhalten, wenn durch diese höheren Beträge lediglich die nachgewiesenen Aufwendungen (Kosten) abgegolten werden (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, Anhang 2). Die Einnahmen sind in diesem Fall dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zuzuordnen.

 

Beispiel:

In der Fußballmannschaft "Kicker 05" wird der Spieler A des Vereins bei 10 Spielen innerhalb einer Saison eingesetzt. Von einem Dritten (Sponsor) erhält er monatlich 1 500 EUR. Der Verein hat vom Optionsrecht Gebrauch gemacht.

Ergebnis:

Spieler A gilt als bezahlter Sportler, weil er Vergütungen von einem Dritten (Sponsor) erhält. Diese Vergütungen sind auch größer als die zulässigen Aufwandsentschädigungen, weil sie die vom Gesetzgeber als Bedingung geforderten Höchstbeträge von 450 EUR im Durchschnitt pro Monat (jährlich 5 400 EUR) übersteigen. Einnahmen, die aus Spielen erzielt worden sind, an denen er teilgenommen hat, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, zu erfassen. Die Spiele, an denen er nicht teilgenommen hat, rechtfertigen die Einordnung in den ertragsteuerfreien Zweckbetrieb "Sport", wenn an diesen Spielen nur unbezahlte Sportler eingesetzt wurden. Die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sind aber zu beachten, soweit nicht von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht wurde (Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sport; Optionsrecht nach § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b).

 

Hinweis:

Für die Lohnsteuerabzugsbeträge und die Sozialversicherung ist der Verein auch dann verantwortlich, wenn an den Sportler von dritter Seite (Sponsor, Förderverein etc.) Zahlungen geleistet werden. Die Folgen, die sich durch die geleisteten Zahlungen ergeben, hat der Verein zu beachten.

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