Tz. 133

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

§ 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) kommt zur Anwendung, wenn die Verzichtserklärung nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) abgegeben wurde. Sportliche Veranstaltungen können bei ausgeübtem Optionsrecht dann dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn anlässlich derartiger Veranstaltungen keine bezahlten Sportler zum Einsatz kommen. D.h., gerechtfertigt ist nur der Einsatz von Sportlern, die die Voraussetzungen eines unbezahlten Sportlers erfüllen. Hierzu s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32ff., Anhang 2.

 

Tz. 134

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) sind folgende Voraussetzungen für den unbezahlten Sportler zu beachten:

  • Es darf kein Einsatz eines bezahlten Sportlers des Vereins (es erfolgt keine Bezahlung durch den Verein oder Dritte; s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b) erfolgen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich.
  • Es darf kein Einsatz eines anderen Sportlers (Vereinsfremden) anlässlich der betreffenden Sportveranstaltung (es erfolgt keine Bezahlung durch den Verein oder einen Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein, s. § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 1b) erfolgen.
 

Tz. 135

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Erfolgt eine Bezahlung des Sportlers des Vereins bzw. des vereinsfremden Sportlers anlässlich der betreffenden Veranstaltung, die höher als die Aufwandspauschale von durchschnittlich 450 EUR monatlich ist, sind die Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen in den Fällen der Option im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von brutto 45 000 EUR ist aber zu beachten.

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