3.1 Allgemeines

 

Tz. 133

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

§ 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) kommt zur Anwendung, wenn die Verzichtserklärung nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) abgegeben wurde. Sportliche Veranstaltungen können bei ausgeübtem Optionsrecht dann dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn anlässlich derartiger Veranstaltungen keine bezahlten Sportler zum Einsatz kommen. D.h., gerechtfertigt ist nur der Einsatz von Sportlern, die die Voraussetzungen eines unbezahlten Sportlers erfüllen. Hierzu s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32ff., Anhang 2.

 

Tz. 134

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) sind folgende Voraussetzungen für den unbezahlten Sportler zu beachten:

  • Es darf kein Einsatz eines bezahlten Sportlers des Vereins (es erfolgt keine Bezahlung durch den Verein oder Dritte; s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b) erfolgen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich.
  • Es darf kein Einsatz eines anderen Sportlers (Vereinsfremden) anlässlich der betreffenden Sportveranstaltung (es erfolgt keine Bezahlung durch den Verein oder einen Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein, s. § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 1b) erfolgen.
 

Tz. 135

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Erfolgt eine Bezahlung des Sportlers des Vereins bzw. des vereinsfremden Sportlers anlässlich der betreffenden Veranstaltung, die höher als die Aufwandspauschale von durchschnittlich 450 EUR monatlich ist, sind die Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen in den Fällen der Option im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von brutto 45 000 EUR ist aber zu beachten.

3.2 Zahlungen an den vereinseigenen Sportler

 

Tz. 136

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ein Sportler des Vereins gilt als unbezahlt, wenn er vom Verein oder einem Dritten nicht über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Als Bezahlung gelten nicht, wenn

  • dem Sportler vom Verein oder einem Dritten der von ihm durch Einzelnachweis nachgewiesene Aufwand erstattet wird. In diesem Fall kann die monatliche Durchschnittspauschale von 450 EUR – höchstens 5 400 EUR im Jahr überschritten werden;
  • die pauschale Aufwandsentschädigung von durchschnittlich 450 EUR pro Monat, jährlich 5 400 EUR nicht übersteigt (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32ff., Anhang 2).
 

Tz. 137

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die an den Sportler geleisteten Zahlungen von Seiten des Vereins oder einem Dritten sind bei ihm für Zwecke der Lohnsteuer immer auf Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht zu überprüfen. U.U. kann auch Sozialversicherungspflicht in Betracht kommen. S. zur Arbeitnehmereigenschaft von Amateur-Fußballspielern auch das Urteil des BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303. In diesem Urteil wird u. a. entschieden, dass dann kein Arbeitslohn vorliegt, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen (s. hierzu auch H 19.0 LStH, Anhang 8a).

 

Tz. 138

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wichtig!

  • Die o. g. Ausführungen dienen der Einordnung, ob ein Sportler unbezahlt ist. Aus dieser Tatsache können dann Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen beim Verein abgeleitet werden. Der Verein als Arbeitgeber hat aber die ausgezahlten Beträge immer auf lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu überprüfen.
  • Werden Wohnungen oder Kraftfahrzeuge an Sportler kostenlos überlassen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), der ebenfalls auf lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu überprüfen ist.
  • Die kostenlose Gestellung eines Fahrzeugs ist ebenfalls Sachbezug. Die 1 %-Regelung ist zu beachten. Derartige Vorteile können nicht zusätzlich zu den genannten Pauschalen, die für die Einordnung unbezahlter/bezahlter Sportler gelten, gewährt werden, weil Sachbezüge in Geldeswert umzurechnen sind.
 

Tz. 139

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden höhere Beträge wie die Pauschale von durchschnittlich 450 EUR im Monat an den Sportler vom Verein oder einem Dritten gezahlt, wirkt dies für die Annahme der Zweckbetriebseigenschaft "Sport" schädlich, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind (hier Zweckbetriebsgrenze von brutto 45 000 EUR. Der Sportler gilt als bezahlt. Alle Veranstaltungen, bei denen dieser betreffende Sportler eingesetzt wurde (Vergangenheit und Zukunft bezogen auf ein Jahr), rechtfertigen die Einordnung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mit diesem wird, unter Beachtung der Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), ggf. partielle Steuerpflicht ausgelöst.

 

Tz. 140

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Die Verwaltung definiert die in § 67a AO (Anhang 1b) enthaltenen Begriffe "Vergütungen oder andere Vorteile" abweichend von den Vorschriften des Lohnsteuerrechts. Den Beträgen, die an die Spieler zur Auszahlung kommen, sollen für die Beurteilung, ob ein Einsatz von unbezahlten bzw. bezahlten Sportlern erfolgt ist, auch hinzugerechnet werden:

  • Entrichtung von Pauschalabgaben an die Bundes...

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