Tz. 106d

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eine getrennte Gewinnermittlung für die Vereinsgaststätte ist erforderlich, weil für diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuerpflicht gegeben ist. D.h., beim Überschreiten der Freibeträge bzw. -grenzen (Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR; s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) kann Ertragsteuerpflicht (Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht) in Betracht kommen. Umsätze sind unabhängig hiervon ggf. mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

 
Einnahmen 45 000 EUR
./. Ausgaben 26 700 EUR
Gewinn (Überschuss)  13 300 EUR
 

Hinweis:

Vorsteuerbeträge können in den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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