2.3.1 Vereinsgaststätte

 

Tz. 106d

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eine getrennte Gewinnermittlung für die Vereinsgaststätte ist erforderlich, weil für diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuerpflicht gegeben ist. D.h., beim Überschreiten der Freibeträge bzw. -grenzen (Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR; s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) kann Ertragsteuerpflicht (Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht) in Betracht kommen. Umsätze sind unabhängig hiervon ggf. mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

 
Einnahmen 45 000 EUR
./. Ausgaben 26 700 EUR
Gewinn (Überschuss)  13 300 EUR
 

Hinweis:

Vorsteuerbeträge können in den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

2.3.2 Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern

 

Tz. 106e

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Gewinne (Überschüsse) aus "sportlichen Veranstaltungen", an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben, sind bei ausgeübten Optionsrecht ebenfalls getrennt zu ermitteln, weil es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) handelt und die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind. Gegenüberzustellen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die anlässlich der "sportlichen Veranstaltungen" mit bezahlten Sportlern angefallen sind:

 
Einnahmen 7 100 EUR
./. Ausgaben 7 700 EUR
Verlust ./. 600 EUR

Es sind Besteuerungsgrundlagen festzustellen, weil die Bruttoeinnahmen nach Saldierung der Einnahmen aus den beiden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 47 100 EUR betragen und somit die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschreiten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Körperschaft- und Gewerbesteuer ist festzusetzen, weil aus ertragsteuerlichen Gründen das Ergebnis aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu saldieren ist (Saldierungsgebot). S. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2. Das saldierte Ergebnis beträgt + 12 700 EUR Gewinn.

Der Freibetrag bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 24 KStG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) beträgt einheitlich 5 000 EUR und wird hier nicht überschritten.

Da das Gesamtergebnis aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (hier: aus Vereinsgaststätte und sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern) positiv ist, kann für das Jahr 01 die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für den Sportverein durch die zuständige Finanzbehörde anerkannt werden. Im Übrigen wurde der Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung durch die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben erfüllt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

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