2.2.1 Allgemeines

 

Tz. 126

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) kann ein Sportverein bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er auf die Anwendung der Besteuerungsfreigrenze im Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) verzichten will. Diese Erklärung bindet den Sportverein mindestens fünf Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume). D.h., der Verein bindet sich für fünf Veranlagungszeiträume an die steuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 127

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Unter "Unanfechtbarkeit" ist die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verstehen. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn ein Verwaltungsakt (Steuerbescheid) nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (s. AEAO zu § 67a Abs. 2 AO TZ 22, Anhang 2).

Zu beachten sind

  • bei Steuerbescheiden, die endgültig ergehen, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat;
  • bei Steuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (s. § 164 AO, Anhang 1b), die Festsetzungsfrist von vier Jahren. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
 

Tz. 128

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wird erst nach Abschluss einer Außenprüfung von Seiten des Vereins festgestellt, dass eine Verzichtserklärung nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) erforderlich gewesen wäre und ist der bereits ergangene Steuerbescheid (Körperschaft- oder Freistellungsbescheid) unanfechtbar, kann ein nachträglicher Verzicht nicht mehr wirken. Die steuerlichen Folgen, die sich aus der Nichtabgabe der rechtzeitigen Verzichtserklärung ergeben, hat der Verein zu tragen.

Von Seiten der Finanzbehörde ist aber eine Änderung der/des Steuerbescheide/s wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt geworden sind, möglich (s. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 129

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wie bereits dargestellt, führt die Verzichterklärung mit fünfjähriger Bindungswirkung zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Vereinsbesteuerung. Den meist im Verein ehrenamtlich Tätigen kann aus den genannten Gründen nur empfohlen werden, den fachlichen Rat eines steuerlichen Beraters einzuholen, damit steuerliche Nachteile vermieden werden.

 

Tz. 130

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist auch dann möglich, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen (s. AEAO zu § 67a Abs. 2 AO TZ 21, Anhang 2).

 

Hinweis:

Für Zwecke des Verzichts (der Option) ist zusätzlich zur Erklärung Gem 1 die Erklärung Gem 1 A (Anlage Sportvereine) auszufüllen. In diesem Vordruck ist zu erklären, ab wann der Verzicht wirken soll und wie lange schon verzichtet wurde. Darüber hinaus sind in diesem Vordruck Angaben darüber zu machen, ob die Sportler Vergütungen und Vorteile erhalten haben.

2.2.2 Gründe, die eine Ausübung des Wahlrechts zugunsten von § 67a Abs. 3 AO rechtfertigen

 

Tz. 131

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze (Zweckbetriebsfreigrenze) für den Zweckbetrieb "Sport" ist für folgende Vereine von Nachteil, d. h., sie sollten das Wahlrecht über § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) zugunsten des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausüben:

  • Sportvereine, die keine bezahlten Sportler anlässlich ihrer sportlichen Veranstaltungen einsetzen;
  • Sportvereine, die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen erwirtschaften, die die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze (Zweckbetriebsfreigrenze) von brutto 45 000 EUR übersteigen, und hohe Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen erzielen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass nur unbezahlte Sportler zum Einsatz kommen;
  • die unter 2. genannten Sportvereine (Bruttoeinnahmen über 45 000 EUR), deren Ergebnisse aber nicht mit Gewinn, sondern mit Verlust abschließen und die keinerlei Ausgleichsmöglichkeiten mit Überschüssen aus anderen steuerlichen Betätigungen zwecks Erhalt der Gemeinnützigkeit haben. Würde in derartigen Fällen nicht optiert, könnte wegen des nicht ausgleichsfähigen Verlustes die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins gefährdet werden. Diese Tatsache löst erhebliche Steuerfolgen aus;
  • werden anlässlich der sportlichen Veranstaltungen auch bezahlte Sportler eingesetzt, sind die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Durch die Ausübung des Wahlrechts kann sich ein steuerlicher Vorteil dadurch ergeben, dass die Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen nicht die Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR übersteigen (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), wenn keine weiteren wirtschaftlichen Betätigungen von der Körperschaft ausgeübt werden.
 

Tz. 132

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Aber:

Ergeben sich bei Nichtüberschreitung der Besteuerungsfreigrenze (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) aus derartigen Veranstaltungen Verluste, kann diese Tatsache ebenfalls zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, weil gegen den Grundsatz d...

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