Tz. 106c

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Hierunter fallen sportliche Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern. Die sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind immer als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., wenn keine bezahlten Sportler an den Veranstaltungen teilgenommen haben. Die Gewinne sind somit steuerbegünstigt. Auf die Höhe des Gewinns (Überschusses), der erzielt wird, stellt der Gesetzgeber nicht mehr ab.

Es können nur die mit der/den "sportlichen Veranstaltung/en" unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ausgaben bei der Gewinn-(Überschuss-)ermittlung berücksichtigt werden.

Der Abzug von Ausgaben, die den ideellen (satzungsmäßigen) Tätigkeitsbereich betreffen, ist nicht zulässig.

 
Einnahmen 13 000 EUR
./. Ausgaben 5 700 EUR
Gewinn (Überschuss) 7 300 EUR

Ertragsteuerpflicht entsteht nicht, weil die Zweckbetriebsfreigrenze – Bruttoeinnahmen – nicht über 45 000 EUR nicht überschritten ist und somit der erzielte Gewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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