Tz. 106c
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Hierunter fallen sportliche Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern. Die sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind immer als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., wenn keine bezahlten Sportler an den Veranstaltungen teilgenommen haben. Die Gewinne sind somit steuerbegünstigt. Auf die Höhe des Gewinns (Überschusses), der erzielt wird, stellt der Gesetzgeber nicht mehr ab.
Es können nur die mit der/den "sportlichen Veranstaltung/en" unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ausgaben bei der Gewinn-(Überschuss-)ermittlung berücksichtigt werden.
Der Abzug von Ausgaben, die den ideellen (satzungsmäßigen) Tätigkeitsbereich betreffen, ist nicht zulässig.
Einnahmen | 13 000 EUR |
./. Ausgaben | 5 700 EUR |
Gewinn (Überschuss) | 7 300 EUR |
Ertragsteuerpflicht entsteht nicht, weil die Zweckbetriebsfreigrenze – Bruttoeinnahmen – nicht über 45 000 EUR nicht überschritten ist und somit der erzielte Gewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist.
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