Tz. 125

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (s. Tz. 110 s. Tz. 111), kann sich die gesetzliche Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) u. U. für Sportvereine nachteilig auswirken. Damit solche Nachteile ausgeschlossen werden, hat der Gesetzgeber in § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ein Wahlrecht zwischen

  • der Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsfreigrenze – für Zweckbetriebe i. H. v. brutto 45 000 EUR – und
  • der steuerlichen Behandlung von sportlichen Veranstaltungen nach den Merkmalen, ob an den Veranstaltungen unbezahlte oder bezahlte Sportler teilgenommen haben (Optionsmöglichkeit i. S. v.n § 67a Abs. 2 AO TZ 22, Anhang 2),

eingeräumt.

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