Tz. 116

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Der gemeinnützige Sportverein "Stehauf" e. V. unterhält acht Abteilungen. Aus den sportlichen Veranstaltungen werden insgesamt 29 500 EUR brutto erzielt. An einer Veranstaltung der Tennisabteilung hat ein bezahlter Sportler teilgenommen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) wurde gewählt.

Ergebnis 1:

Die Einnahmen sind im Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen, weil die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" nicht überschritten ist, d. h., die Bruttoeinnahmen übersteigen nicht 45 000 EUR. Dass an einer Veranstaltung der Tennisabteilung ein bezahlter Sportler teilgenommen hat, ist nicht schädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, weil § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) keine Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler fordert, sondern der Gesetzgeber fordert nur die Bedingung der Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze. Ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht, weil der Zweckbetrieb "Sport" Steuerfreiheit genießt.

Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 117

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 2:

Wie Sachverhalt in Beispiel 1 (s. Tz. 116), die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer betragen aber 45 800 EUR. Bezahlte Sportler haben an den Veranstaltungen nicht teilgenommen. Das Optionsrecht wurde nicht ausgeübt.

Ergebnis 2:

Die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sind nicht mehr erfüllt, weil die Bruttoeinnahmen 45 000 EUR übersteigen. Obwohl an den Veranstaltungen ausschließlich unbezahlte Sportler teilgenommen haben, sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zuzuordnen. Besteuerungsgrundlagen sind festzustellen, weil auch die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1) überschritten ist. Es könnte sich ggf. Ertragsteuerpflicht ergeben.

Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Ggf. ist eine Nachversteuerung mit 12 % (Differenz von 7 % zu 19 %) vorzunehmen.

Hinweis:

Werden in derartigen Fällen Verluste erwirtschaftet, kann diese Tatsache zur Aberkennung aller Steuervergünstigungen führen. Es können erhebliche Steuerfolgen ausgelöst werden. Auf die Möglichkeit, derartige Verluste auszugleichen, wird hingewiesen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff. und s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27ff., Anhang 2). Die Möglichkeit der Option zu § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ist zu prüfen (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b). Wurde optiert, sind die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen.

 

Tz. 118

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 3:

Keine Änderung gegenüber Sachverhalt in Beispiel 2 (s. Tz. 117). Der Gewinn soll aber 4 500 EUR betragen. Andere wirtschaftliche Betätigungen sind nicht vorhanden.

Ergebnis 3:

Da die Einnahmen (brutto) aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze für den Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. H. v. 45 000 EUR übersteigen, unterliegen die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Gewinn i. H. v. 4 500 EUR ist noch um die Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer i. H. v. jeweils 5 000 EUR zu mindern. Das verbleibende, zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag beträgt danach 0 EUR. Körperschaft- und Gewerbesteuer ist nicht festzusetzen.

Umsatzsteuerlich ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Ergebnis 2.

 

Tz. 119

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 4:

Keine Änderungen gegenüber Beispiel 2 (s. Tz. 117). Der Verein hat aber einen Verlust i. H. v. 3 500 EUR erwirtschaftet. Andere wirtschaftliche Betätigungen sind nicht vorhanden.

Ergebnis 4:

Die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR ist überschritten. Besteuerungsgrundlagen sind festzustellen. Da das Ergebnis mit Verlust abschließt, kann für Zwecke der Ertragsteuern ein Verlustvor- bzw. Verlustrücktrag nach § 10d EStG (Anhang 10) bzw. § 10a GewStG (Anhang 7) vorgenommen werden. Für Zwecke der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist dieses Ergebnis aber schädlich, weil

  • kein Verlustausgleich mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgen kann und
  • Mittel, die für die eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen, zum Ausgleich des Verlustes eingesetzt werden müssen.

U.U. kann die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins durch diese Tatsache verloren gehen, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) vorliegt.

Die Vereinfachungsregelungen, die der AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28ff. (Anhang 2) enthält, und die Ausnahmeregelungen vom Verbot der schädlichen Mittelverwendung im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff. (Anhang 2) sind zu beachten; hierzu s. Tz. 123.

 

Tz. 120

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 5:

Der Gewinn soll, wie im Sachverhalt zu Beispiel 3 (s. Tz. 118) dargestellt, 4 500 EUR betragen. Aus anderen ste...

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