Tz. 110

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR kann ungünstig wirken, wenn

  • Sportvereine keine Sportler bezahlen und die Bruttoeinnahmen mehr als 45 000 EUR betragen und das Optionsrecht durch den Verein nicht genutzt wurde (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b);
  • die Bruttoeinnahmen aus dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" 45 000 EUR überschreiten und eine Einordnung in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen ist. Ggf. kommt Ertragsteuerpflicht in Betracht. Umsatzsteuerlich ist die Differenz von 12 % Zahllast an das Finanzamt abzuführen, weil die Entgelte mit 19 % zu versteuern sind;
  • beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze ggf. ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt und dieser mit Verlusten abschließt und ein Ausgleich mangels weiterer wirtschaftlicher Betätigungen nicht erfolgen kann. Es müssen dann zum Ausgleich steuerbegünstigte Mittel eingesetzt werden. Diese Handhabung verstößt u. U. gegen den Grundsatz der "Selbstlosigkeit" (s. § 55 AO, Anhang 1b) und führt zur Aberkennung aller Steuervorteile, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft in Anspruch nehmen kann. Auf die Vereinfachungsregelungen, die den Erhalt der Steuerbegünstigungen wegen Gemeinnützigkeit sichert, wird hingewiesen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 28ff., Anhang 2; s. auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff., Anhang 2).
 

Tz. 111

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sie wirkt vorteilhaft, weil bei Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b)

  • keine Abgrenzung bezahlter/unbezahlter Sportler vorzunehmen ist;
  • Verlustausgleichsmöglichkeiten bestehen (Zweckbetriebsfreigrenze über 45 000 EUR), wenn ein anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt und Gewinne erwirtschaftet werden;
  • umsatzsteuerlich die Entgelte aus diesem Zweckbetrieb trotz Einsatz von bezahlten Sportlern mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern sind, soweit keine Steuerbefreiungen nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen;
  • erwirtschaftete Verluste aus dem unbezahlten/bezahlten Sport keine Auswirkungen auf die Aberkennung der Steuerbegünstigung haben, weil die Zweckbetriebe zu dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft gehören;
  • bei Verlusten Mittel eingesetzt werden können, die den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dienen, und ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nicht vorliegt.

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