Tz. 107

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

In § 67a Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen:

Sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (also brutto) insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Zu den sportlichen Veranstaltungen gehören aber nicht

  • der Verkauf von Speisen und Getränken, auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw.;
  • die Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen an Nichtmitglieder des Vereins. Hierzu gehört auch die Vermietung von beweglichen Gegenständen, wenn sie mit der vorstehenden Vermietung in einem engen Zusammenhang stehen;
  • die Werbung in eigener Regie anlässlich der sportlichen Veranstaltungen;
  • Reisen, bei denen die sportliche Betätigung in den Hintergrund tritt;
  • Verkauf von Sportgeräten an Nichtmitglieder des Vereins.

S. AEAO zu § 67a AO TZ 6, 9, 10–12 und 14, Anhang 2.

1.1 Bruttoeinnahmefreigrenze von 45 000 EUR

 

Tz. 108

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Zweckbetriebsfreigrenze ist eine Bruttoeinnahmefreigrenze. D.h., es sind bei der Ermittlung der Zweckbetriebsfreigrenze die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Für die Zweckbetriebsgrenze sind alle Einnahmen (brutto) aus allen sportlichen Veranstaltungen und aus allen Abteilungen eines Vereins innerhalb eines Jahres festzustellen und zu addieren. Übersteigen die Einnahmen nach der durchgeführten Ermittlung nicht die Grenze von 45 000 EUR, tritt Ertragsteuerbefreiung ein, weil die Körperschaft mit einem Zweckbetrieb nicht ertragsteuerpflichtig wird.

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 Buchst. a oder Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

Wird die Freigrenze von 45 000 EUR überschritten, sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eines Vereins als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, es sei denn, der Verein hat von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b). In diesem Fall ist aber die Bindungsfrist von fünf Veranlagungszeiträumen zu beachten.

Eine Abgrenzung, ob unbezahlte oder bezahlte Sportler bei den Veranstaltungen, die die Bedingungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllten, zum Einsatz gekommen sind, ist nicht mehr vorzunehmen, Umkehrschluss aus der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b). Wird die Zweckbetriebsfreigrenze überschritten (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b), ist auch gleichzeitig die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Besteuerungsgrundlagen sind dann durch die Finanzbehörde festzustellen.

1.1.1 Steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen

 

Tz. 109

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls überschritten.

  • Gemeinsam mit anderen wirtschaftlichen Betätigungen (weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) führt diese Tatsache zur Ertragsbesteuerung dieses Tätigkeitsbereiches. D.h., es sind Besteuerungsgrundlagen durch die zuständige Finanzbehörde festzustellen.
  • Sind keine anderen wirtschaftlichen Betätigungen vorhanden und schließt das ertragsteuerliche Ergebnis mit einem positiven Betrag ab, ist dieses Ergebnis noch um die Freibeträge von 5 000 EUR bei der Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) und 5 000 EUR bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) zu kürzen. Ggf. nur bis zur Höhe des Einkommens bzw. bis zur Höhe des Gewerbeertrags.
  • Sind keine anderen wirtschaftlichen Betätigungen vorhanden und schließt das ertragsteuerliche Ergebnis negativ ab, ist das Ergebnis für Zwecke der Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) als Verlustvor- oder Verlustrücktrag zu behandeln (s. § 10d EStG, Anhang 10; § 10a GewStG, Anhang 7).
  • Für Zwecke der Gemeinnützigkeit kann diese Tatsache zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen führen. Die ursprünglich steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) werden dann ertragsteuerpflichtig. Umsatzsteuerlich können Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Steuersatz beträgt im Regelfall 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Ermäßigte besteuerte Umsätze sind ggf. einer Nachversteuerung zu unterwerfen (Differenz von 7 % zu 19 % = 12 %).
  • Da die Vereine in der Regel mit ihren sportlichen Veranstaltungen keine Überschüsse, sondern Verluste erwirtschaften, kann ein Sportverein bei Anwendung von § 67a AO (Anhang 1b) sehr schnell seine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ve...

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