Tz. 9

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Pool- und Carambolage-Billard sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anzuerkennen, wenn die genannten Arten des Billardspiels sportmäßig betrieben werden. Die Pflege der Geselligkeit darf aber nicht im Vordergrund stehen. S. "Billard".

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