Tz. 25

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Vereine, die nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung das Tanzen turnier- und sportmäßig betreiben, können als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. Die geselligen (gesellschaftlichen Veranstaltungen) dürfen aber nicht im Vordergrund stehen (s. Erlass des FinMin NRW vom 08.12.1972, DB 1973, 80). Ballettschulen können beim Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5168 AO (Anhang 1b) ebenfalls als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anerkannt werden. Ferner s. "Tanzsportvereine".

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