Tz. 23

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Skatsport ist nicht als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck anzuerkennen. S. AEAO zu § 52 AO TZ 7 und 10, Anhang 2 und s. BFH vom 17.02.2000, BFH/NV 2000, 1071.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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