Tz. 21

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Schießsport bzw. das Sportschießen ist gemeinnützig (s. BFH vom 12.11.1986, BFH/NV 1987, 705). Schützenvereine können auch dann als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7 und 12, Anhang 2) fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist aber kein gemeinnütziger Zweck. Ebenso hierzu s. "Schießsport" und s. "Schützenvereine".

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