Tz. 20

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Der Pferde- bzw. Reitsport fällt unter den Begriff "Sport" und ist gemeinnützig. Die Aufstallung und Wartung von Pferden der Mitglieder (Pferdepensionsbetrieb) ist nach dem BFH-Urteil vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43 als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen.

Einnahmen aus diesem Betätigungsfeld können auch einem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden, wenn der Pferdepensionsbetrieb von den Vereinen ausschließlich dazu dient, am Reit- und Pferdesport aktiv (turniermäßig) teilzunehmen. Ist Letzteres nicht in vollem Umfang erfüllt, muss eine Trennung der Einnahmen/Entgelte erfolgen.

Die Einnahmen aus der Vermietung von Pferdeboxen gegenüber nicht Aktiven sind aber im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Das FG Niedersachsen hat im Urteil vom 18.09.1981, EFG 1982, 320 auch die Pferderennvereine für gemeinnützig erklärt. Die Entscheidung ist umstritten, da die Pferde i. d. R. nur noch für Freizeit- und Pferdesport verwendet werden und im Übrigen die Pferdezucht im Vordergrund steht, d. h. ein eigenwirtschaftliches Ziel. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) ist für Pferderennvereine mit Trab- und Galopprennveranstaltungen die Gemeinnützigkeit in der Form der "Tierzucht" vorgesehen. Ebenso hierzu s. "Reit-/Fahrturnier"; s. "Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine" und s. "Reitunterricht".

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