Tz. 17
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Diese Vereinstypen üben keinen Sport i. S. v. § 52. Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) aus, die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b). S. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.
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